ZfIR 2025, 347

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2025 RechtsprechungVertragsrechtRL 13/93/EWG Art. 3 Abs. 3 Anhang Nr. 1 lit. k; BGB §§ 242, 308 Nr. 4(Un)wirksame Änderungsvollmacht im Bauträgervertrag und andere Ansprüche des Bauträgers auf Zustimmung des Erwerbers zur Änderung der Teilungserklärung RL 13/93/EWGArt. 3 BGB § 242 BGB § 308 KG, Urt. v. 23.04.2025 – 21 U 156/23 (nicht rechtskräftig; LG Berlin)KGUrt.23.4.202521 U 156/23nicht rechtskräftigLG Berlin

Leitsätze des Gerichts:

1. Sehen die allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgervertrags eine Vollmacht des Erwerbers an den Bauträger zur Änderung der Teilungserklärung vor, so ist diese nur wirksam, wenn sie die folgenden Beschränkungen einhält:
  • Das Sondereigentum und etwaige Sondernutzungsrechte des Erwerbers müssen unangetastet bleiben.
  • Das zur Benutzung des Sondereigentums erforderliche Gemeinschaftseigentum darf nicht mehr als unwesentlich beeinträchtigt werden.
  • Dem Erwerber dürfen keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegt werden.
  • Die Zweckbestimmungen der Sondereigentumsrechte an dem Grundstück dürfen nicht mehr als unwesentlich geändert werden.
2. Darüber hinaus muss nicht geregelt werden, dass die Vollmacht nur aus „triftigem Grund“ verwendet werden darf, geschweige denn, dass solche Gründe im Einzelnen aufgelistet werden müssten.
3. Verfügt ein Bauträger nicht über eine Vollmacht zur Änderung der Teilungserklärung, steht ihm aus dem Bauträgervertrag i. V. m. § 242 BGB gegen den Erwerber jedenfalls ein Anspruch auf Zustimmung zu derartigen Änderungen zu, solange sie die unter 1. aufgeführten Grenzen einhalten.
4. Im Einzelfall kann der Änderungsanspruch des Bauträgers über die unter 1. aufgeführten Grenzen hinausgehen.

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