ZfIR 2024, 386
Der Zustellungsvertreter in der Immobiliarvollstreckung
In einem Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren ist demjenigen, dem zugestellt werden soll, ein Zustellungsvertreter zu bestellen, wenn entweder sein Aufenthalt oder der Aufenthalt seines Zustellungsbevollmächtigten nicht bekannt sind, die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nach § 185 ZPO aus sonstigen Gründen gegeben sind oder im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post die Postsendung unzustellbar zurückkommt (§ 6 ZVG). Ziel ist es dabei, die durch eine sonst notwendig werdende öffentliche Zustellung nach § 185 ZPO verursachten Verzögerungen im Vollstreckungsverfahren zu vermeiden.1 Auf den ersten Blick erscheint die Rechtslage eindeutig. Bei Vertiefung der Thematik, insbesondere in Hinblick auf die Entscheidungen des LG Potsdam in den Jahren 2014 und 2016, wird jedoch deutlich, dass die gesetzlichen Regelungen zur Zustellungsvertretung in der gerichtlichen Praxis zu verschiedenen Problemen führen können. Sie werden daher in Literatur, Rechtsprechung und Praxis zum Teil kritisiert.2 Im Folgenden werden einzelne, im Rahmen der Zustellungsvertretung entstehende Herausforderungen beleuchtet, um das Bewusstsein des Vollstreckungsgerichts für dieses Themengebiet insoweit zu schärfen.
Inhaltsübersicht
- I. Probleme in der gerichtlichen Praxis und Lösungsansätze
- 1. § 8 ZVG
- 2. Unwirksame Bestellung eines Zustellungsvertreters
- 2.1 Grundsatz
- 2.2 Aufhebung eines erteilten Zuschlags
- 2.3 Folgen für den Rechtsverkehr
- 3. Beschränkter Aufgabenkreis des Zustellungsvertreters
- 3.1 § 7 Abs. 1 ZVG
- 3.2 § 7 Abs. 2 ZVG
- II. Fazit
- *
- *)Diplom-Rechtspflegerin, AG Berlin-Schöneberg
- 1
- 1)BeckOK ZVG/Huber, Stand: 1. 3. 2023, § 6 Rz. 1; BGH v. 14. 6. 2012 – V ZB 182/11, ZfIR 2012, 661 (LS) = Rpfleger 2012, 702.
- 2
- 2)Bockholt, ZfIR 2019, 810, 812; Böttcher/Keller/Schneider/Beeneken, Rechtstatsächliche Forschung zur Ermittlung eines Reformbedarfs des ZVG, 2017, S. 174 ff.
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