ZfIR 2015, 322
Der Bauträger in der werdenden Eigentümergemeinschaft
Die werdende Eigentümergemeinschaft ist zwischenzeitlich anerkannt. In ihr treffen in aller Regel in der Anfangsphase ihres Bestehens Erwerber und Bauträger (Verkäufer) aufeinander. Oft haben diese unterschiedliche Auffassungen, was besonders deutlich wird, wenn die Eigentümergemeinschaft Ansprüche wegen Mängeln gegen den Bauträger geltend machen will. Aber auch hinsichtlich der Kostentragungspflicht ergeben sich häufig gegenläufige Interessen. Vorliegend werden die Rechte und Pflichten des Bauträgers innerhalb der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft untersucht und auch erörtert, inwieweit eine vom Verkäufer vorgegebene Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung) die Rechtslage zugunsten des Bauträgers gestalten kann.
Inhaltsübersicht
- I. Die „werdende“ Eigentümergemeinschaft
- II. Voraussetzungen für das Entstehen; Beginn und Ende
- 1. Wirksamer Kaufvertrag
- 2. Eintragung einer Eigentumsverschaffungsvormerkung
- 3. Besitzübergang
- 4. Beginn und Ende
- 5. Zweiterwerb
- III. Grundsätzliche Rechte und Pflichten des Erwerbers und des Bauträgers
- IV. Die Kostentragungspflicht des Bauträgers
- 1. Haftung für Lasten und Kosten
- 2. Kostentragungspflicht bei gemeinschaftlichen Maßnahmen gegen den Bauträger
- 3. Beteiligung an Sicherheitsleistung
- 4. Kostentragung bei Insolvenz des Bauträgers
- 5. Reduzierung des Wohngeldes
- V. Regelungen in der Gemeinschaftsordnung
- 1. Die dispositive Regelung des § 16 Abs. 2 WEG
- 2. Judikatur zu Regelungen in Gemeinschaftsordnungen
- 3. Gestaltungsmöglichkeiten in der Gemeinschaftsordnung
- 3.1 Verbrauchskosten
- 3.2 Generelle Freistellung des Bauträgers
- 3.3 Kostentragungspflicht bezüglich der Instandhaltungsrücklage
- 3.4 Kostentragungspflicht bei Ansprüchen der WEG aus Sachmangelhaftung
- VI. Zusammenfassung
- *
- Dr. iur., Rechtsanwalt und Notar sowie gerichtlich bestellter Zwangsverwalter in Essen; Partner – Kanzlei STS, Essen/Duisburg/Ratingen/Bochum.
- **
- Rechtsanwältin – Kanzlei Will und Ketelaer, Kleve.
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