ZfIR 2013, 314
Abschied von der Zwangsversteigerung zur Auseinandersetzung einer GbR
Die Praxis kennt verschiedene Formen der Verwaltung von Grundbesitz durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Außen-GbR (BGH, Urt. v. 29.1.2001 – II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 = ZIP 2001, 330) nutzen insbesondere Familien die Möglichkeit, den elterlichen Grundbesitz auf eine GbR der Familienangehörigen zu übertragen, deren alleiniger Zweck sich darin erschöpft, den eigenen Grundbesitz zu verwalten. Wird die Gesellschaft etwa durch Kündigung aufgelöst, fragt sich, wie die Gesellschaft in Ansehung des Grundbesitzes auseinanderzusetzen ist. Nach bislang gängiger Praxis kann jeder Gesellschafter die Teilungsversteigerung des Grundstücks gem. § 180 Abs. 1 ZVG betreiben mit der Folge, dass der Übererlös aus der Versteigerung im Verhältnis der Gesellschafter zu verteilen ist. Der Beitrag zeigt auf, dass die Möglichkeit einer Teilungsversteigerung nicht mehr besteht, seitdem die Rechtsfähigkeit der Außen-GbR anerkannt ist.
Inhaltsübersicht
- I. Einführung
- II. Der Meinungsstand
- 1. Die bisherige Rechtsprechung
- 2. Die Ansicht des AG Dortmund
- 3. Ansichten im Schrifttum
- 4. Kritik
- III. Die dingliche Zuordnung des Gesellschaftsvermögens
- 1. Das Gesamthandsprinzip
- 2. Die Gesellschaft als Vermögensträger
- 3. Die Innengesellschaft
- 4. Zwischenergebnis
- IV. Die Auseinandersetzung der aufgelösten Gesellschaft
- 1. Der Anspruch auf Ermächtigung zur Grundstücksveräußerung
- 2. Das Verhältnis zur Teilungsversteigerung
- 3. Der Nachweis der Eigentümerstellung
- 4. Zwischenergebnis
- V. Folgen für die Personenhandelsgesellschaften
- VI. Fazit
- *
- Dr. iur., Professor an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen, Bad Münstereifel.
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