ZfIR 2010, 312

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2010AufsätzePaul Fischer*

Der Zwangsverwalter und § 135 Abs. 3 InsO – Gesellschaftsinterne Nutzungsverhältnisse

Konkurrenz zwischen Insolvenz- und Zwangsverwaltung

Der Gesetzgeber hat bereits zum 1. November 2008 mit § 135 Abs. 3 Insolvenzordnung eine Bestimmung eingeführt, welche die frühere sogenannte eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung in anderer Form fortführt und dem Gesellschafter als Eigentümer eines vermieteten Grundstücks Einschränkungen auferlegt, wenn er das Grundstück seiner nun insolventen Gesellschaft vermietet oder verpachtet hatte. Streitig ist, ob diese Vorschrift auch Auswirkungen im Rahmen der Zwangsverwaltung auf Betreiben eines Grundpfandgläubigers zur Folge hat. Der nachfolgende Beitrag zeigt auf, dass dies im Nachgang zur Rechtsprechung des BGH zum vormaligen Eigenkapitalersatzrecht nicht der Fall ist. Er entstand nach einem Vortrag, den der Verfasser am 12. Februar 2010 auf dem 6. Deutschen Zwangsverwaltertag in Hannover gehalten hat.

Inhaltsübersicht

  • I. Das Problem
  • II. Lösung für einen Gesellschafter bis zum 1. November 2008
  • III. Stellung des Grundpfandgläubigers und Zwangsverwalters nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
  • IV. Was geschah zum 1. November 2008? – Verkündung des „MoMiG“
  • V. Wie muss man die Regelung dogmatisch einordnen?
  • VI. Wie ist die Neuregelung inhaltlich auszulegen – Einzelprobleme
  • VII. Klärung zweier Einzelfragen „für den Gesellschafter“
    • 1. Mietzins als Masseforderung – Stellschrauben bei seiner Bemessung
    • 2. Mietzins auf der Basis 1 Jahr vor dem Insolvenzantrag
  • VIII. Was gilt für den Grundschuldgläubiger – Konsequenzen für einen Zwangsverwalter
  • IX. Wie lässt sich das im Detail begründen?
    • 1. Wortlaut
    • 2. Systematik
    • 3. Sinn und Zweck
    • 4. Entstehungsgeschichte
    • 5. Bringt der Verweis auf § 1124 Abs. 2 BGB noch etwas?
  • X. Lösung des eingangs aufgezeigten Beispielfalles
  • XI. Generelles Ergebnis für die Zwangsverwaltung
*
Dr. iur., Syndikus beim Sparkassenverband Baden-Württemberg, Stuttgart.

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