ZfIR 2009, 311

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2009AufsätzeStefan Frisch*

Aufklärungspflicht über erhaltene Rückvergütungen auch beim Vertrieb von Immobilienanlagen?

Zugleich Besprechung von BGH, Urt. v. 20.1.2009 – XI ZR 510/07 – in diesem Heft ZfIR 2009, 318

Der 19.12.2000 (XI ZR 349/99), der 19.12.2006 (XI ZR 56/05) und jetzt neuerlich der 20.1.2009 (XI ZR 510/07) sind Meilensteine in der Entwicklung der Rechtsprechung des BGH zur Pflicht der Aufklärung von Kapitalanlegern über erhaltene Rückvergütungen bei der Vermögensverwaltung, im Rahmen der Anlageberatung durch Banken bei WpHG-Finanzinstrumenten und jetzt auch bei der Anlageberatung zu Nicht-WpHG-Finanzinstrumenten wie Medienfonds. Damit hat der BGH nicht nur geschädigten Anlegern und ihren Anwälten eine noch bessere Plattform zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beschert, sondern auch den Gerichten neue Möglichkeiten eröffnet, bei entsprechend gelungenem Vortrag die Klage eines Anlegers positiv zu bescheiden, ohne dass es dann auf schwierige Detailfragen zur Beurteilung der Güte oder Fehlerhaftigkeit einer Kapitalanlage als solche noch ankommen müsste. Das ist zu bedauern, auch wenn der Interessenkonflikt bei heimlichen Rückvergütungen virulent ist. Der nachfolgende Beitrag geht der Frage nach, welche Auswirkungen das auf die Anlageberatung bei bzw. der Anlagevermittlung von Immobilienkapitalanlagen hat. Konsequent betrachtet wird der Beschluss des BGH vom 20.1.2009 nicht die letzte höchstrichterliche Entscheidung zur Vergütung des Vertriebs sein können.

Inhaltsübersicht

  • I. „Bundesgerichtshof stärkt Anlegerschutz“
  • II. Welche Auswirkungen hat der Beschluss vom 20.1.2009 für Immobilienanlagen?
  • III. Rechtsprechung des III. Zivilsenats des BGH zur Anlagevermittlung
  • IV. Widersprüchliche Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH zur Anlageberatung
  • V. Pflicht zur Vermeidung eines Interessenkonflikts
    • 1. Interessenkonflikte nur bei der Anlageberatung?
    • 2. Beseitigung des Interessenkonflikts
      • 2.1 Beseitigung bei der Anlageberatung
      • 2.2 Beseitigung bei der Anlagevermittlung
      • 2.3 Vorschlag: Mehr Konsistenz in der Rechtsprechung
  • VI. Gesteigertes Anreizsystem
    • 1. Agio
    • 2. Platzierungsgarantie
    • 3. Zusätzliche Vermittlungsgebühr
  • VII. Fazit
*
Rechtsanwalt in Frankfurt/M.

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