ZfIR 2026, 352

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2026 AufsätzeHartmut A. Grams*

Rechtslage bei verkaufsförderndem „Aufhübschen“ von gebrauchten Wohnimmobilien

Verkaufsfördernde Maßnahmen, die den tatsächlichen Zustand des Kaufgegenstands geschönt anpreisen, insoweit einen übermäßig positiven Eindruck erwecken oder sogar erhebliche Nachteile verschleiern, bergen ein Risiko, gegen verkäuferseitige Offenbarungspflichten während der Vertragsanbahnung bzw. Maklerpflichten zu verstoßen. Dies gilt vor allem im Immobilienbereich, wo die Informationsasymmetrie zwischen Verkäufer und Käufer zumeist bedeutsam und Letzterer auf eine vollständige und wahrheitsgemäße Aufklärung angewiesen ist. Neben dem Verkäufer sind auch eingeschaltete Makler betroffen, die ihren Provisionsanspruch und Schadensersatzansprüche riskieren.

Inhaltsübersicht

  • I. Einführung
  • II. Offenbarungspflichten des Immobilienverkäufers
    • 1. Grundlagen und Reichweite der Offenbarungspflicht
      • 1.1 Offensichtliche Nachteile und Mängel des Kaufgegenstands
      • 1.2 Nicht ohne Weiteres erkennbare Mängel
      • 1.3 Zurechnung der Expertise Dritter und Kausalität – nicht bei Arglist
    • 2. Konkretisierungen durch die Rechtsprechung
      • 2.1 Entbehrliche Aufklärung durch erfolgreiche Sanierung
      • 2.2 Offenlegung von Zweifeln
      • 2.3 Ehrlichkeit und Berichtigungspflicht
  • III. Arglistige Täuschung durch Unterlassen oder aktiv beschönigende Angaben
    • 1. Arglist beim Immobilienverkauf
      • 1.1 Täuschung durch Unterlassen (Verschweigen von Mängeln)
      • 1.2 Aktive Täuschung durch positive Beschönigung (unrichtige, verharmlosende, selektive Angaben)
    • 2. Zurechnung fremden Verhaltens (Makler, Mitverkäufer)
  • IV. Ansprüche des Käufers
    • 1. Anfechtung des Kaufvertrags nach § 123 BGB
    • 2. Schadensersatzansprüche aus §§ 280, 311 Abs. 2 BGB (culpa in contrahendo)
    • 3. Vertragliche Gewährleistungsrechte und Schadensersatz (§§ 280, 437 BGB)
    • 4. Deliktische Ansprüche (§§ 826, 823 Abs. 2 BGB)
    • 5. Haftung des Maklers
  • V. Fazit
*
*)
Dr. iur., Rechtsanwalt in Borkwalde

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