ZfIR 2016, 263

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2016 AufsätzeNorbert Meerhoff*

Rangverlust und späte Anmeldung eines Wertersatzes

§ 110 ZVG bestimmt, dass auch im Grundbuch eingetragene Rechte und Ansprüche ihren Rang verlieren, wenn sie anmeldepflichtig sind und die Anmeldung nicht vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgt. Dieser Rangverlust tritt aber nicht ausnahmslos ein, denn in Literatur und Rechtsprechung (OLG Koblenz, Beschl. v. 11. 1. 1984 – 4 W 632/84) wird die Ansicht vertreten, dass die Anmeldung eines Wertersatzes gem. § 92 ZVG im Fall des Erlöschens durch Zuschlag eines grundbuchersichtlichen Rechts noch im Verteilungstermin ohne Verlust des Ranges entgegen der Vorschrift des § 110 ZVG erfolgen kann. In diesem Beitrag soll versucht werden, diese Problematik auch im Hinblick auf die Auswirkungen einer verspäteten Anmeldung im Fall des Antragsrechts gem. § 74 a ZVG zu klären.

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
  • II. Regelungsinhalt § 37 Nr. 4 ZVG
  • III. Methoden der Gesetzesauslegung
    • 1. Grammatische Auslegung
    • 2. Systematische Auslegung
    • 3. Historische Auslegung
    • 4. Teleologische Auslegung
  • IV. Fallbeispiel
    • 1. Inhalt des Grundbuchs
    • 2. Falldaten des Zwangsversteigerungsverfahrens
  • V. Falllösung
    • 1 Probleme im Zeitpunkt der Prüfung des Antragsrechts
    • 2 Ergebnis
    • 3. Der im Verteilungstermin aufzustellende Teilungsplan
  • VI. Fazit
*
*)
Dipl. Rpfl., Bearbeiter von Zwangsversteigerungsverfahren bis 2014, AG Herford.

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