ZfIR 2011, 269

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2011AufsätzeFrank U. Schuster* / Michael Trettner**

Grunderwerbsteuer – Einsparpotential durch vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten beim Grundstückskauf

Möchte man ein inländisches Grundstück übertragen, so fällt – zugunsten der Kommunen – Grunderwerbsteuer an. Bereits mit dem Kaufvertrag zur Übertragung eines Grundstücks ist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEstG dieser Tatbestand erfüllt, soweit sich aus dem Vertrag ein Anspruch auf Übereignung des Grundstücks herleiten lässt. Gemäß § 11 Abs. 2 GrEStG beträgt dieser Steuersatz grundsätzlich 3,5 %, wegen der Befugnis der Länder aus Art. 105 Abs. 2a Satz 2 GG zur Bestimmung des Steuersatzes, in einigen Ländern auch darüber. Die für die Eigentumsumschreibung notwendige „Unbedenklichkeitserklärung“ stellt das Finanzamt dabei erst aus, wenn die angefallene Grunderwerbsteuer beglichen wurde. Dieser Aufsatz untersucht daher die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten und will sich daraus ergebendes Einsparpotential im Hinblick auf anfallende Grunderwerbsteuer für Unternehmen und Privatpersonen aufzeigen.

Inhaltsübersicht

  • I. Grundlagen der Besteuerung und Änderungen im GrEStG
  • II. Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten für Unternehmen
    • 1. Wirksamkeit des Kaufvertrags
      • 1.1 Vertragliches Rücktrittsrecht
      • 1.2 Optionsvertrag
    • 2. „Share Deal“ – Ankauf von Anteilen einer Grundstücksgesellschaft
      • 2.1. Objektgesellschaft „mbH“
      • 2.2. Objektgesellschaft „mbH & Co. KG“
      • 2.3. „RETT-Blocker“ Lösung
    • 3. Konzerninterne Umstrukturierung
    • 4. Übertragung des Immobilienvermögens in einen Miteigentumsfonds
  • II. Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten für Privatpersonen
    • 1. Keine Grunderwerbsteuer für Einrichtung/Inventar
    • 2. Keine Grunderwerbsteuer für Rücklagen
    • 3. Keine Grunderwerbsteuer für Neubau/Herabsetzung der Gegenleistung
    • 4. Keine Grunderwerbsteuer für Übertragung innerhalb der Familie
  • IV. Zusammenfassung
*
Rechtsanwalt – Bethge und Partner Immobilienanwälte, Hannover.
**
Referendar im OLG-Bezirk Celle und Doktorand an der Leibniz-Universität-Hannover.

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