ZfIR 2010, 265
Fristprobleme bei aufschiebend bedingten Wiederkaufsrechten
Bei aufschiebend bedingt vereinbarten Wiederkaufsrechten ist in der Praxis häufig unklar, bis zu welchem Zeitpunkt das Recht ausgeübt werden kann. Das liegt überwiegend daran, dass die maßgeblichen Verträge keine ausdrücklichen Regelungen über die Länge der Ausübungsfrist, den Fristbeginn, eine Entschließungsfrist sowie gegebenenfalls eine Ausübungshöchstfrist enthalten. Darüber hinaus ist bei Grundstücksverkäufen durch Gemeinden, insbesondere im Einheimischenmodell, die Rechtsprechung zur Angemessenheit von Bindungsfristen zu beachten. Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit den damit im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen.
Inhaltsübersicht
- I. Einführung
- II. Die Ausschlussfrist des § 462 BGB
- 1. Grundsätze zu § 462 BGB
- 2. Beginn der Ausübungsfrist
- III. Zulässige Bindungsdauer im Rahmen eine städtebaulichen Vertrages i.S.v. § 11 Abs. 2 BauGB
- IV. Bestehen einer Entschließungsfrist
- 1. Vereinbarte oder gesetzliche Entschließungsfrist
- 2. Entschließungsfrist bei öffentlichen Wiederkaufsberechtigten aus § 48 VwVfG
- 3. Möglichkeit der Setzung einer Frist zur Ausübung des Wiederkaufsrechts
- V. Verwirkung
- VI. Grundbuchrechtliche Folgerungen
- VII. Fazit
- *
- Dr. iur., Notarassessor, z. Zt. abgeordnet an das Deutsche Notarinstitut in Würzburg. Der Beitrag gibt die persönliche Auffassung des Autors wieder.
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