ZfIR 2016, 224
„Geringstes Gebot“ – Wunschdenken trifft auf Gesetzeskonformität
Immer wieder werden Ansprüche zu einer Zwangsversteigerung angemeldet, die den Beteiligten in diesem Verfahren entweder überhaupt nicht oder zumindest nicht mit dem beanspruchten Rang zustehen. Besonders bitter, wie der folgende Beitrag zeigt, kann es für den Berechtigten des Anspruchs werden, wenn er seine Forderung an gesicherter Stelle im „geringsten Gebot“ wähnt und am Ende bei der Verteilung des Versteigerungserlöses leer ausgeht.
Inhaltsübersicht
- I. Problem/Sachverhalt
- II. Rangklassensystem/Deckungs- und Übernahmegrundsatz
- III. Abweichende Regelungen des Deckungs- und Übernahmegrundsatzes
- IV. Rechtsprechung kontra „Rangklassenaushöhlung“
- V. Fazit/Exkurs: Rangklassensystem Zwangsverwaltung
- *
- *)Dipl.-Rpfl. (FH), AG Calw.
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