ZfIR 2013, 231

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZFIR2013AufsätzeJuliane Reichelt* / Patrick Keinert**

Die unendliche Geschichte von Vertragsstrafen in Bauverträgen

Ein Überblick über die aktuelle Rechtslage und zugleich Besprechung von BGH, Urt. v. 6.12.2012 – VII ZR 133/11

Auftraggeber verlangen regelmäßig die Vereinbarung von empfindlichen Vertragsstrafen für den Fall, dass der Auftragnehmer festgelegte Vertragsfristen überschreitet. Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Wirksamkeit formularvertraglicher Vertragsstrafen. Viele Einzelfragen sind jedoch nicht geklärt und teilweise heftig umstritten. Daraus ergeben sich Unsicherheiten bei der Vertragsgestaltung. Der BGH hat sich bereits mehrfach mit Strafklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers befasst, zuletzt mit Urteil vom 6.12.2012. Gegenstand dieser Entscheidung war eine Pönale für die Überschreitung einer Zwischenfrist. Dieses Urteil ist Anlass, einen systematischen Überblick über die ausdifferenzierte Rechtsprechung und Literatur zu formularvertraglichen Strafklauseln zu geben. Dabei wird auch die neue Entscheidung des BGH besprochen.

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
  • II. Aktuelle Rechtslage
    • 1. Allgemeine Voraussetzungen zur Regelung von Vertragsstrafen in AGB
      • 1.1 Maßstab des gesetzlichen Leitbilds
      • 1.2 Auslegungsmaßstäbe
    • 2. Zulässige Strafhöhe bei Fertigstellungsfristen
      • 2.1 Begrenzung der Gesamthöhe
      • 2.2 Tagessätze und Wochensätze
    • 3. Strafklauseln im Sonderfall von Zwischenfristen
      • 3.1 Pönalen für Baubeginn
      • 3.2 Pönalen für Zwischenfristen
        • 3.2.1 Obergrenzen
        • 3.2.2 Kumulationsverbot
  • III. Besprechung BGH – VII ZR 133/11
    • 1. Sachverhalt
    • 2. Entscheidungsgründe
  • IV. Fazit
*
Dr. iur., Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht - Gleiss Lutz, Stuttgart.
**
Ref. iur., wissenschaftlicher Mitarbeiter – Gleiss Lutz, Stuttgart.

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