ZfIR 2022, 259

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2022 AufsätzeNatalie Adrians*

Die Entscheidung des EuGH v. 18. 1. 2022 – Rs C-261/20 im Lichte des Staatshaftungsrechts

Der EuGH hat mit Urteil vom 18. 1. 2022 (Rs C-261/20, ZfIR 2022, 266 – in diesem Heft) entschieden, dass die nationalen Gerichte trotz Verstoßes der HOAI gegen die Dienstleistungsrichtlinie nicht verpflichtet sind, die Mindestsätze der HOAI zwischen Privatpersonen unangewendet zu lassen. Für Architekten- und Ingenieurverträge, die abgeschlossen wurden, bevor die vormals zwingenden Honorarregelungen mit der HOAI 2021 abgeschafft wurden, sind Aufstockungsklagen damit weiterhin möglich. In seiner Urteilsbegründung weist der EuGH umfassend auf mögliche Staatshaftungsansprüche hin. Ob die Bundesrepublik Deutschland aber tatsächlich für Schäden haftet, die durch die Fortgeltung des verbindlichen Preisrechts entstehen, ist keinesfalls so klar, wie es die Begründung des EuGH erwarten lässt.

Inhaltsübersicht

  • I. Prolog: Hintergründe der EuGH-Entscheidung
  • II. Entscheidung des EuGH
  • III. Einfluss der Entscheidung des EuGH auf Honoraranpassungsansprüche
    • 1. Aufstockungsklagen
    • 2. Verbindlichkeit der Höchstsätze nach der HOAI
  • IV. Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch
    • 1. Grundlage und Voraussetzungen des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs
    • 2. Verstoß gegen eine Schutznorm
    • 3. Hinreichend qualifizierter Verstoß
      • 3.1 Hinreichend qualifizierter Verstoß ab Erlass des Urteils im Vertragsverletzungsverfahren
      • 3.2 Hinreichend qualifizierter Verstoß vor Erlass des Urteils im Vertragsverletzungsverfahren
      • 3.3 Karenzzeit zum Abstellen des Verstoßes
    • 4. Unmittelbarer Kausalzusammenhang
      • 4.1 Honorarvereinbarungen im Vertrauen auf die Wirksamkeit der HOAI
      • 4.2 Alternative Möglichkeiten zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie
        • 4.2.1 Mindestsätze
        • 4.2.2 Höchstsätze
  • V. Epilog
*
*)
Dr. iur., Rechtsanwältin bei Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Mönchengladbach

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