ZfIR 2017, 180
Gebäudeversicherung in der Immobiliarzwangsvollstreckung
Versicherungsforderungen können Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sein. Sie unterliegen der Haftung für Hypotheken oder Grundschulden, wenn das Grundpfandrecht bei Eintritt des Versicherungsfalls entstanden oder das Entstehen durch eine eingetragene Vormerkung gesichert ist.
Inhaltsübersicht
- I. Der Begriff der Gebäudeversicherung
- II. Beschlagnahme der Versicherungsforderung
- 1. Fälligkeit der Versicherungsforderung
- 2. Das ungestörte Versicherungsverhältnis
- 3. Das gestörte Versicherungsverhältnis
- 3.1 Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers
- 3.2 Leerstand des Versteigerungsobjekts
- 3.3 Maßnahmen des Gläubigers gem. § 25 ZVG
- 4. Keine Beschlagnahme in der Teilungsversteigerung
- III. Beschlagnahme im Zwangsverwaltungsverfahren
- IV. Sicherungsmaßnahmen des Gläubigers
- V. Wertfestsetzungsverfahren gem. § 74a Abs. 5 ZVG
- 1. Eintritt des Versicherungsfalls während eines anhängigen Verfahrens
- 1.1 Versicherungswert
- 1.2 Wiederherstellungsklausel
- 1.3 Versicherungssumme und Entschädigung
- 1.4 Restwert
- 1.5 Zeitwertschaden
- 1.6 Neuwertspitze gem. § 8 Abs. 2 AFB
- 2. Ergebnis des Wertfestsetzungsverfahrens
- VI. Übergang der Versicherungsforderung auf den Ersteher
- 1. Neuwertspitze
- 2. Zeitwertschaden und Beispiel
- 2.1 Lösung 1
- 2.2 Lösung 2
- 3. Anderweitige Verwertung gem. § 65 ZVG
- VII. Zeitpunkt des Eintritts des Schadenfalls
- 1. Schadensfall nach Verkündung des Zuschlagbeschlusses
- 2. Schadensfall vor Verkündung des Zuschlags
- 3. Anfechtung des Gebots
- VIII. Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens
- IX. Fazit
- 1. Maßnahmen des Versteigerungsgerichts
- 2. Maßnahmen des Bieters
- 3. Maßnahmen des Versicherers
- 4. Maßnahmen des Gläubigers
- *
- *)Dipl.-Rpfl., Bearbeiter von Zwangsversteigerungsverfahren bis 2014, AG HerfordDank gilt Herrn Gerhard Schmidberger, der Anregungen und Tipps bei der Realisierung dieses Beitrags gab.
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