ZfIR 2011, 186

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2011AufsätzeSebastian Herrler*

Erhöhte Anforderungen an die Klauselumschreibung auch im Falle der Ausgliederung?

Zugleich Besprechung von LG Krefeld, Beschl. v. 17.1.2011 – 7 T 212/10, ZfIR 2011, 193 – in diesem Heft

Eine Gläubigerwechsel hinsichtlich der Darlehensforderung und der zugehörigen Sicherheiten (Grundschuld, abstraktes Schuldversprechen) kann durch Einzelrechtsübertragung oder im Wege der Ausgliederung erfolgen. In beiden Fällen wird der Schuldner ohne sein Zutun mit einem neuen Gläubiger konfrontiert. Nach Auffassung des XI. Zivilsenats (Urt. v. 30.3.2010 – XI ZR 200/09, ZfIR 2010, 455) soll der Schuldner durch eine einschränkende Auslegung der formularmäßigen Unterwerfungserklärung gem. § 305c Abs. 2 BGB davor geschützt werden, dass der neue Gläubiger ohne Bindung an die sicherungsvertraglichen Verpflichtungen aus der vollstreckbaren Grundschuld vorgehen kann. Ob die daraus resultierenden erhöhten Anforderungen an die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung für den Rechtsnachfolger gem. § 727 i.V.m. § 795 Satz 1 ZPO nur bei einer Einzelrechtsübertragung oder ebenfalls bei einem Gläubigerwechsel im Wege der Ausgliederung (partielle Gesamtrechtsnachfolge) zu beachten sind, war Gegenstand der Entscheidung des LG Krefeld vom 17.1.2011 und soll nachfolgend erörtert werden.

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
  • II. „Gefahrenlage“ für den Sicherungsgeber im Falle der Ausgliederung
    • 1. Möglichkeit einer Trennung von Grundschuld und Sicherungsvertrag
    • ZfIR 2011, 187
    • 2. Vergleichbare Gefahrenlage für den Sicherungsgeber wie bei Abtretung?
      • 2.1 Kein gutgläubig einredefreier Erwerb
      • 2.2 Gefahr nachträglich entstehender Einreden (vgl. § 1192 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 Var. 2 BGB)
    • 3. Zwischenergebnis
    • 4. Exkurs: Konzerninterne Ausgliederung
  • III. Nachweisführung im Rahmen von §§ 726, 727 ZPO
    • 1. Nachweisverfahren und Grundsätze der Auslegung
    • 2. Sachverhalt des LG Krefeld
      • 2.1 Kein Nachweis des „Eintritts in den Sicherungsvertrag“ im Rahmen der Ausgliederung
      • 2.2 Kein Nachweis eines rechtsgeschäftlichen „Eintritts in den Sicherungsvertrag“
      • 2.3 Zwischenergebnis
  • IV. Konsequenzen für die Praxis
    • 1. Nachträgliche Ergänzung einer beglaubigten Erklärung
    • 2. Pauschale Übernahme der sicherungsvertraglichen Verpflichtungen
  • V. Folgen der materiell-rechtlichen Qualifizierung von § 126 Abs. 2 Satz 2 UmwG durch den BGH
  • VI. Zusammenfassung
*
Notar a.D., Geschäftsführer des Deutschen Notarinstituts in Würzburg. Der Beitrag gibt ausschließlich seine persönliche Auffassung wieder.

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