ZfIR 2022, 216
Eine bloß partielle Erweiterung der Prokura?
Ein Ansatz unter besonderer Berücksichtigung des § 49 Abs. 2 HGB aus Anlass des Beschlusses des KG v. 5. 7. 2021 – 1 W 26/21, ZfIR 2021, 401 (LS)
Inhaltsübersicht
- I. Zur praktischen Bedeutung der Frage
- II. Zur Zulässigkeit der nur partiellen Erweiterung des Umfangs der Prokura
- 1. Vorgefundener Meinungsstand
- 1.1 Ablehnende Stimmen
- 1.2 Befürwortende Stimmen
- 2. Stellungnahme
- 2.1 Der Wortlaut des § 49 Abs. 2 HGB
- 2.2 Systematischer Ansatz – Gesetzesimmanente und privatautonome Beschränkungen der Vertretungsmacht des ProkuristenZfIR 2022, 217
- 2.2.1 Gesetzlich festgelegter, weiter Umfang der Vertretungsmacht des Prokuristen
- 2.2.2 Ausnahmen
- 2.2.3 Fruchtbarmachung der Ausnahmen?
- 2.2.4 Zwischenergebnis
- 2.3 Rechtssicherheit und nur partielle Erweiterung
- 2.3.1 Beschränkung auf Veräußerung oder Belastung
- 2.3.2 Beschränkung auf fremde Grundstücke
- 2.3.3 Beschränkung auf eine gewisse Tätigkeit des Kaufmanns
- III. Fazit
- *
- *)Mag. iur., Rechtsreferendar am LG Karlsruhe, wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Ladenburger Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB in Pforzheim, Doktorand am Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Straf- und Strafprozessrecht, IT-Strafrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Konstanz (Prof. Dr. Andreas Popp, M. A.)
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