ZfIR 2024, 143

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2024 AufsätzeMaximilian Sablotny*

Mehr elektronische Form, weniger Schriftform! – Wird das Gewerberaummietrecht nun entbürokratisiert?

Am 30. 8. 2023 hat das Bundeskabinett die Eckpunkte für ein neues Gesetz zum Bürokratieabbau vorgestellt. Der Bundesjustizminister leitete damals die Vorstellung mit den Worten ein: „Viele Betriebe in Deutschland leiden unter einem bürokratischen Burn-Out.“ Auch von einem „Startschuss für eine dauerhafte Trendwende“ war auf Kabinettsklausur in Meseberg die Rede. Auch vor dem Mietrecht sollen die Anpassungen keinen Halt machen. So sieht das Eckpunktepapier u. a. vor, dass das Schriftformerfordernis für Mietverträge über Gewerberäume gestrichen werden soll. Die Idee dahinter wird deutlich: Mehr elektronische Form, weniger Schriftform, um den digitalen Rechtsverkehr zu fördern.
Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich einführend mit der Schriftform im Gewerberaummietrecht und den derzeitigen Anforderungen der elektronischen Form zur Surrogation der Schriftform. Abschließend soll eine Einschätzung abgegeben werden, ob die elektronische Form in ihrer derzeitigen Gestalt überhaupt zur Förderung des digitalen Rechtsverkehrs beitragen kann. Nicht dargestellt werden soll, welche Probleme bei der Verwendung der noch weitestgehend unbekannten (da unüblichen) elektronischen Formvorschrift existieren.

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
  • II. Das Schriftformerfordernis und die Rechtsfolge eines Schriftformmangels
    • 1. Schriftform gem. §§ 578, 550, 126 BGB
    • 2. Schriftformmangel und dessen Rechtsfolge
  • III. Die Ersetzbarkeit der Schriftform nach § 550 BGB durch die elektronische Form
    • 1. Das Gesetz von 2001
    • 2. Die Möglichkeit der Ersetzung der Schriftform
    • 3. Die elektronische Form
      • 3.1 Erkennbarkeit des Ausstellers der Erklärung
      • 3.2 Elektronisches Dokument
      • 3.3 Die qualifizierte elektronische Signatur
        • 3.3.1 Fortgeschrittene elektronische Signatur
        • 3.3.2 Qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit
        • 3.3.3 Qualifiziertes Zertifikat für elektronische Signaturen
  • IV. Fazit
*
*)
Rechtsanwalt und Senior Associate bei Clifford Chance, Düsseldorf

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