ZfIR 2022, 164
Das Seniorenwohnen mit Pflege- und Servicekomponenten – Abgrenzung und Übergang von Wohnung zu Pflegezimmer und die rechtlichen Folgen
Inhaltsübersicht
- I. Einleitung
- II. Bauplanungsrecht
- III. Bauordnungsrecht
- 1. Einzelne Sonderbaudefinitionen am Beispiel BayBO
- 1.1 Sonderbau Art. 2 Abs. 4 Nr. 9 BayBO: Gebäude zum Zweck der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist
- 1.1.1 Tatbestand Pflegebedürftigkeit
- 1.1.2 Einzelne Fallgruppen des Art. 2 Abs. 4 Nr. 9 a – c BayBO
- 1.2 Sonderbau Art. 2 Abs. 4 Nr. 11 BayBO: sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie Wohnheime
- 2. Gleitender Übergang der Sonderbauwohnformen
- IV. Landesheimrecht
- 1. Hauptsächlich stationäre Einrichtungen erfasst
- 2. Voraussetzung: Verpflichtung der Bewohner zur Inanspruchnahme von angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen
- 3. Keine Anwendung bei vertraglicher Verpflichtung zur Inanspruchnahme von lediglich allgemeinen (untergeordneten) Betreuungsleistungen – Abgrenzung zum „Betreuten Wohnen“
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- 4. Bauliche Konzeption als Indiz für das Vorliegen einer Einrichtung, die unter das Landesheimrecht fällt
- V. Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)
- 1. Anwendungsbereich: Überlassung von Wohnraum verknüpft mit der Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen
- 2. Voraussetzung: Gewisse Intensität der Betreuungsleistungen
- 3. Dauer und Umfang der zu erbringenden Leistungen
- 4. Leistung der Betreuungs- und Pflegeleistungen durch den Betreiber oder von ihm beauftragter Dritten
- 4.1 Rechtliche Verbindung des Vermieters und des (externen) Pflegedienstes
- 4.2 Wirtschaftliche Verbundenheit des Vermieters und des (externen) Pflegedienstes
- VI. Einschränkungen aus dem Mietrecht im Seniorenwohnen
- 1. Anwendbarkeit des Wohnraummietrechts des BGB
- 2. Rückforderung überhöhter Miete
- 2.1 Überhöhte Miete unter Ausnutzung eines geringen Angebots
- 2.2 Maßgebliche Flächen im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete
- 2.3 Mietpreisbegrenzungen für Wohnungsmietverträge im Betreuten Wohnen, § 556d BGB
- 2.3.1 Keine unmittelbare Anwendung des Mietspiegels
- 2.3.2 Einzelne Beispiele von Mietspiegeln
- 2.3.3 Keine Orientierung der Betreuungs- bzw. Serviceleistungen am Mietspiegel
- 3. Betreutes Wohnen unter dem WBVG unterfällt nicht den Begrenzungen der Mietpreisbremse
- VII. Zusammenfassung
- *
- *)Dr. iur., LL.M/UTS, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, FPS Rechtsanwälte, Frankfurt/M. Besonderer Dank gilt Frau Sophie-Marie Krämer, wissenschaftliche Mitarbeiterin bei FPS, für ihre Recherche und Unterstützung bei der Ausarbeitung.
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