ZfIR 2020, 125

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2020 AufsätzeJürgen Hübner*

Die Abschaffung des § 550 BGB als „Neuregelung“ des Schriftformerfordernisses im Mietrecht

Eine ebenso sonderbare wie inkonsequente Kapitulation vor einem nur scheinbar unlösbaren Problem

Der vom Bundesrat beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schriftformerfordernisses im Mietrecht, wonach § 550 BGB aufgehoben werden und in einem neuen Abs. 3 des § 566 BGB nur dem Erwerber das Recht eingeräumt werden soll, einen für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossenen Mietvertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zu kündigen, wirft eine Reihe sehr grundsätzlicher Fragen auf. Aus der Sicht des Verfassers ist die geplante Aufhebung des § 550 BGB als eine Art Befreiungsschlag zu begrüßen, nicht dagegen das, was der Entwurf an dessen Stelle setzen möchte. Vielmehr sollte § 550 BGB vollständig entfallen und der gebotene Erwerberschutz ebenso wie der bei einer Veräußerung nicht minder gebotene Mieterschutz durch Dokumentationsverpflichtungen der Mietvertragsparteien aus Anlass einer Veräußerung völlig neu gestaltet werden.

Inhaltsübersicht

  • I. Einführung
  • II. Eine Veräußerung erzeugt ein Kündigungsrecht (nur) des Erwerbers
  • III. Rechtsvernichtende Wirkung auf Altverträge
  • IV. Share-Deal-Erwerbern wird das Kündigungsrecht versagt
  • V. Wozu Schriftform und was legitimiert den Verzicht hierauf?
  • VI. Sollte trotz Abschaffung des § 550 BGB die Schriftform als Vehikel eines Erwerberschutzes erhalten bleiben?
  • VII. Ist der Gesetzgeber überhaupt gefordert?
*
*)
Dr. iur., Rechtsanwalt, Retired Partner Latham & Watkins LLP, Hamburg

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