ZfIR 2013, 129
Die Entziehung des Wohnungseigentums
Die Entziehung des Wohnungseigentums nach §§ 18, 19 WEG ist das letzte, aber auch effektivste Mittel, um säumige Zahler und Störenfriede aus der Wohnungseigentümergemeinschaft zu entfernen. Angesichts der Härte des Eingriffs ist es nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber hohe Hürden für die Entziehung des Wohnungseigentums aufgebaut hat. Weniger glücklich erscheint es, dass auch das Verfahren recht kompliziert ausgestaltet wurde. Eine nicht gerade vorbildliche Gesetzestechnik erschwert das Verständnis zusätzlich. Die Rechtsprechung musste sich in jüngerer Zeit wiederholt mit der Entziehung des Wohnungseigentums befassen. Der folgende Beitrag erläutert die zentralen Aspekte dieser Problematik.
ZfIR 2013, 130Inhaltsübersicht
- I. Abdingbarkeit
- II. Anspruchsinhaber
- III. Entziehungsgründe
- 1. Allgemeines
- 2. Generalklausel (§ 18 Abs. 1 WEG)
- 2.1 Pflichtverletzung
- 2.2 Verschulden
- 2.3 Unzumutbarkeit
- 2.4 Einzelfallprüfung
- 2.5 Mildere Mittel
- 2.6 Miteigentümer
- 3. Regelbeispiele (§ 18 Abs. 2 WEG)
- 3.1 Verstoß gegen die Pflichten nach § 14 WEG
- 3.2 Zahlungsverzug
- IV. Abmahnung
- V. Verjährung
- VI. Entziehungsbeschluss
- 1. Beschlussfassung
- 2. Qualifizierte Mehrheit
- 3. Anfechtung des Entziehungsbeschlusses
- 4. Anfechtung eines ablehnenden Beschlusses
- VII. Durchsetzung des Entziehungsanspruchs
- 1. Entziehungsklage
- 2. Stimmrecht
- 3. Vollstreckung
- 4. Abwendungsmöglichkeit
- 5. Abdingbarkeit
- VIII. Streitwert
- IX. Kostentragung
- *
- Dr. iur., Richter am Oberlandesgericht, Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht a.D., München. Der Beitrag gibt die persönliche Meinung des Verfassers wieder.
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