ZfIR 2009, 152

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2009ZfIR-ReportMarcel M. Sauren*

Aktueller Stand zur Beschluss-Sammlung im WEG

Wohnungseigentümer und ihre Sondernachfolger sind an Beschlüsse und Gerichtsentscheidungen, sowie an Vereinbarungen, die im Grundbuch eingetragen sind, gebunden (§ 10 Abs. 3 und 4 WEG). Soweit es sich um Vereinbarungen handelt, ist deren Existenz für einen potenziellen Erwerber und jeden Dritten durch Einsichtnahme in das Grundbuch leicht erkennbar. Bei Beschlüssen und gerichtlichen Entscheidungen ist dies jedoch nicht möglich, da diese nicht im Grundbuch eingetragen werden, selbst wenn sie eine Vereinbarung abändern (§ 10 Abs. 3 Satz WEG). Durch die WEG-Novelle ist es an vielen Stellen des Gesetzes (z.B. § 12 Abs. 4, § 16 Abs. 3, § 22 Abs. 2) nunmehr ermöglicht worden, bestehende Vereinbarungen durch Beschluss zu beseitigen oder zu ändern. Vorher bestand diese Möglichkeit schon vertraglich aufgrund einer sog. Öffnungsklausel (BGH NJW 1985, 2835 (m. Anm. Sauren); BGH NJW 1986, 2034). Erfolgt eine solche Änderung, so wäre ohne Beschluss-Sammlung der Käufer nicht informiert, er würde aufgrund der Eintragung im Grundbuch gerade nicht wissen, wie der Rechtsstand derzeit in der Gemeinschaft ist, sondern häufig von etwas anderem oder gerade vom Gegenteil ausgehen müssen. Die zwingende Folgerung der Möglichkeit der Durchbrechung von Vereinbarungen durch Beschluss war folglich die Beschluss-Sammlung. Da sie für alle Beteiligten nunmehr von großer Wichtigkeit ist, hat der Gesetzgeber an die nicht oder nicht korrekte Führung einen wichtigen Grund zur Abberufung des Verwalters geknüpft (§ 24 Abs. 6 WEG). Nachfolgend soll ein Überblick über den aktuellen Stand gegeben werden, weil bereits früh nach Inkrafttreten der Novelle eine umfangreiche Diskussion einsetzte. Zunächst sollen Abänderungsmöglichkeiten der gesetzlichen Vorschrift dargestellt werden (I), ZfIR 2009, 153dann eine Abgrenzung zur Niederschrift (II) vorgenommen werden, die mögliche Vergütung des Verwalters (III) erörtert, sowie Form und Inhalt (IV), das Einsichtsrecht in die Beschlusssammlung (V), die Folgen eines Verstoßes gegen die Führung der Beschlusssammlung (VI) sowie Sonderprobleme (VII) vorgestellt werden.

Inhaltsübersicht

  • I. Abänderungsmöglichkeiten des Gesetzes
    • 1. Gänzliche Beseitigung
    • 2. Modifikation der gesetzlichen Regelung
    • 3. Abweichende Regelung durch Beschluss
    • 4. Altfälle
    • 5. Zusammenfassung
  • II. Abgrenzung und Unterschied zur Niederschrift
  • III. Vergütung des Verwalters
    • 1. Führung einer Beschlusssammlung seit dem 1.7.2007
    • 2. Erfassung der Beschlüsse vor dem 1.7.2007
    • 3. Einsichtsrecht
    • 4. Wichtiger Grund
  • IV. Form und Inhalt der Beschlusssammlung
    • 1. Zwingender Inhalt der Beschlusssammlung
    • 3. Sog. schwebend unwirksame Beschlüsse
    • 4. Vergleiche
    • 5. Form der Beschlusssammlung
    • 6. Aufbau der Beschlusssammlung
      • 6.1 Inhaltsverzeichnis
      • 6.2 Zeitliche Reihenfolge oder Ordnung nach Sachgebieten
      • 6.3 Beispiele
        • 6.3.1  Schriftliche Beschlüsse
        • 6.3.2  Beschlussanfechtung
        • 6.3.3  Gerichtliche Entscheidungen
        • 6.3.4  Gerichtliche Entscheidung – Rechtskraft
        • 6.3.5  Gerichtliche Entscheidung – Berufungseinlegung
      • 6.4  Durchführung von Löschungen
      • 6.5  Zusammenfassung
    • 7. Ersteller der Beschlusssammlung
      • 7.1  Grundsatz: Verwalter
      • 7.2  Fehlen eines Verwalters
      • 7.3  Informationspflicht des Verwalters
    • 8. Zeitpunkt der Eintragung
  • V. Einsichtsrecht in die Beschlusssammlung
    • 1. Die Berechtigten
      • 1.1  Wohnungseigentümer
      • 1.2  Den Wohnungseigentümern gleichgestellte Personen
      • 1.3  Vom Wohnungseigentümer ermächtigte Dritte
    • 2. Zeitpunkt der Einsichtnahme
    • 3. Zwangsversteigerungsverfahren
    • 4. Verweigerung des Einsichtsbegehren durch den Verwalter
  • VI. Folge des Verstoßes gegen die Führung des Beschlussbuchs
    • 1. Inhaltliche Fehler
    • 2. Allgemeines
    • 3. Wichtiger Grund zur Abberufung
  • VII. Sonderprobleme
    • 1. Widerspruch zwischen Versammlungsniederschrift und Beschlusssammlung
    • 2. Widerspruch zwischen Beschlusssammlung und Grundbuch
    • 3. Übernahme einer Verwaltung ohne Beschluss-Sammlung
  • VIII. Fazit
*
Dr. iur., Rechtsanwalt und Steuerberater in Aachen

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