ZfIR 2018, 93
Der Zuschlagbeschluss als Vollstreckungstitel
Der Zuschlagbeschluss ist sowohl für den Ersteher als auch für den Gläubiger einer gem. § 118 ZVG im Verteilungsterminübertragenen Forderung ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel.
§ 93 ZVG gewährt dem Ersteher die einfache Möglichkeit, das ersteigerte Grundstück ohne Anrufung des ordentlichen Prozessgerichts gegen denjenigen, der das Versteigerungsobjekt rechtlos besitzt, die Räumung und Herausgabe im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen.
§ 132 ZVG ermöglicht die Zwangsvollstreckung in alle Vermögenwerte des Erstehers oder eines mithaftenden Bürgen durch einen Gläubiger, dem eine Forderung wegen Nichtzahlung des Meistgebots gem. § 118 ZVG im einem vorhergehenden Zwangsversteigerungsverfahren übertragen wurde. Dieser Aufsatz soll sich im Wesentlichen mit der Problematik der Räumungsvollstreckung befassen.
Inhaltsübersicht
- I. Allgemeine Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen
- 1. Vollstreckungstitel
- 2. Vollstreckungsklausel
- 2.1 Einfache Klausel gem. §§ 724, 725 ZPO
- 2.2 Qualifizierte – titelergänzende – Klausel gem. § 726 Abs. 1 ZPO
- 2.2.1 Minderjährige Kinder des Schuldners
- 2.2.2 Erwachsene Familienangehörige, Ehegatten
- 2.2.3 Mieter oder Pächter des Schuldners
- II. Rechtsnachfolgeklausel gem. § 727 ZPO
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- III. Anhörung vor Erteilung einer qualifizierten Klausel
- IV. Zustellung des Vollstreckungstitels
- V. Durchführung der Zwangsräumung
- VI. “Berliner Räumung“
- VII. Verbotene Eigenmacht
- VIII. Fazit
- *
- *)Dipl.-Rpfl., Bearbeiter von Zwangsversteigerungsverfahren bis 2014, AG Herford
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