ZfIR 2018, 86
Die Suspendierung von Wegerechten während der Bauzeit
Die Belastung eines Grundstücks mit einem Wegerecht in Gestalt einer Grunddienstbarkeit kann im Laufe der Zeit zu unerwünschten Einschränkungen der eigenen Nutzungsmöglichkeiten führen. Insoweit gewährt das Gesetz dem Eigentümer des dienenden Grundstücks zur Lösung solcher Konfliktfälle in § 1023 BGB einen Anspruch auf Verlegung der Ausübungsstelle der Grunddienstbarkeit. Denkbar und gleichwohl bislang ungelöst sind jedoch auch solche Fälle, in denen der Eigentümer des dienenden Grundstücks die Ausübungsstelle ebenfalls (vorübergehend) unter Ausschluss des Berechtigten nutzen möchte, eine Verlegung derselben jedoch nicht möglich ist. Derartige Fälle treten in der Praxis insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung von Bauarbeiten auf. Häufig versuchen Dienstbarkeitsberechtigte dabei die Behinderung der Baumaßnahme durch das Wegerecht zu nutzen, um eigene Forderungen durchzusetzen oder sich die vorübergehende Nichtausübung des Wegerechtes „abkaufen“ zu lassen. Für den Eigentümer des dienenden Grundstücks stellt sich in diesen Fällen daher oftmals die Frage, ob und inwieweit er eine Suspendierung der Dienstbarkeit auch gegen den Willen des Dienstbarkeitsberechtigten durchsetzen kann.
Inhaltsübersicht
- I. Einleitung
- II. Gesetzliche Ausgangslage
- 1. Rechte bei Beeinträchtigungen
- 2. Einschränkung der Abwehransprüche
- 2.1 Verpflichtung zur schonenden Ausübung (§ 1020 Satz 1 BGB)
- 2.2 Verlegung der Ausübungsstelle (§ 1023 Abs. 1 BGB)
- III. Problemlösung
- 1. (Teleologische) Auslegung der § 1020 Satz 1, § 1023 Abs. 1 BGB
- 2. Analogien zu bestehenden Vorschriften
- 2.1 Analogie zu § 1023 Abs. 1, § 1020 Satz 1 BGB
- 2.2 Analogie zu den Vorschriften des Hammerschlags- und Leiterrechts
- 3. Duldungspflicht des Dienstbarkeitsberechtigten aus § 242 BGB
- 3.1 Grundsätzliche Anerkennung einer Duldungspflicht
- 3.2 Einwand der Vorhersehbarkeit
- 3.2.1 Meinungsstand
- 3.2.2 Stellungnahme
- 3.3 Inhalt und Umfang der Duldungspflicht
- 3.3.1 Rechtsgedanken des Hammerschlags- und Leiterrechts
- 3.3.1.1 Anzeigepflicht
- 3.3.1.2 Öffentlich-rechtliche Zulässigkeit der Baumaßnahme
- 3.3.1.3 Minderung von Nachteilen und Belästigungen
- 3.3.2 Kosten im Zusammenhang mit der Nichtausübung
- 3.3.3 Pflicht zur (weitergehenden) Entschädigung?
- 3.4 Zwischenergebnis
- 3.5 (Prozessuale) Durchsetzung
- 3.5.1 Anforderungen des § 1023 BGB
- 3.5.2 Rechtsgedanken des Hammerschlags- und Leiterrechts
- 3.5.3 Schlussfolgerung
- 4. Sonderproblem: Zusätzliches Bestehen einer Baulast
- IV. Fazit
- *
- *)Dr. iur., LL.M. (Real Estate Law), Rechtsanwalt, FA für Miet- und Wohnungseigentumsrecht – Kapellmann und Partner, Mönchengladbach
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