ZfIR 2014, 85

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2014AufsätzeHerbert Roth*

Maklerprovisionsvereinbarungen und Maklerklauseln in Grundstückskaufverträgen

Die Aufnahme von Maklerklauseln in notarielle Kaufverträge in der Ausprägung eines selbstständigen Provisionsanspruches des Maklers gegen den Käufer wird zunehmend kritisch gesehen. Diese Kritik ist wenigstens außerhalb von „Abwälzungssituationen“ im Grundsatz berechtigt, weil das konsentierte Leitbild des Maklervertrages auch in den Kaufvertrag hineinwirkt. Der Notar hat vor Übernahme derartiger Klauseln stets den Willen der Kaufvertragsparteien zu erforschen. Die Interessen des Maklers sind dagegen unbeachtlich.

Inhaltsübersicht

  • I. Grundsatz
  • II. Echter Vertrag zugunsten Dritter
    •  1. Typische Klausel
    •  2. Randfragen
  • III. Ablösung vom gesetzlichen Leitbild des Maklervertrags durch Maklerinitiative
    •  1. Das Leitbild
    •  2. Fallgruppen
      •   2.1 Fehlender Maklervertrag
      •   2.2 Identität von Makler und Drittem
      •   2.3 Fehlender Nachweis oder Vermittlung
      •   2.4 Abwälzung der Provision
    •  3. Selbstständiges Provisionsversprechen
  • IV. Einflussnahme durch den Makler
    •  1. Rechtstatsächliches
    •  2. Übertreibungen der Rechtsprechung
    •  3. Inhalt des Kaufvertrags und Maklermotivation
    •  4. Notarielle Pflichten nach § 17 BeurkG
  • V. Ausgewählte Fallgruppen typischer Parteiinteressen
    •  1. Abwälzung von Provisionsansprüchen
      •   1.1 Notarielle Aufklärung der Abwälzungssituation
      •   1.2 Abgrenzung
    •  2. Vorkaufsrechte
      •   2.1 Die Fremdkörperrechtsprechung
      •   2.2 Die Interessenlage
      •   2.3 Die vertragliche Übernahme von Maklerinteressen
      •   2.4 Anerkannte Einschränkungen
    •  3. Verflechtungen
      •   3.1 Fehlende Abwälzungssituation
      •   3.2 Interessen der Parteien
  • VI. Bewertung und Zusammenfassung
*
Dr. iur., Universitätsprofessor, Regensburg. Der Beitrag basiert auf einem Vortrag, den der Verfasser am 8.11.2013 auf dem 7. Regensburger Immobilienrechtstag gehalten hat.

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