ZfIR 2013, 89

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZFIR2013AufsätzeOliver M. Hübner*

Überblick über die für den Eigentümer von vermieteten Bestandsimmobilien relevanten Nachjustierungen durch die „Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung“

Dieser Beitrag knüpft an den in dieser Zeitschrift erschienenen Aufsatz des Verfassers „Auswirkungen der im Jahre 2011 novellierten Trinkwasserverordnung auf den Eigentümer einer vermieteten Bestandsimmobilie“ (ZfIR 2012, 724) an. Da zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses des vorgenannten Beitrags der Bundesrat den Regelungen der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung“ (im Folgenden „TrinkwV 2012“ genannt) noch nicht zugestimmt hatte, gibt der Verfasser im Folgenden nach einer Darstellung des Gesetzgebungsprozesses (I), einen Überblick über die durch die TrinkwV 2012 nunmehr erfolgten und in Kraft getretenen Nachjustierungen, die für den Eigentümer einer vermieteten Bestandsimmobilie von Bedeutung sind (II). Dabei ist anzumerken, dass der folgende Überblick als Aktualisierung des vorgenannten Beitrags zu verstehen ist, weshalb der Verfasser sich auf eine summarische Darstellung der relevanten Änderungen beschränkt hat.

Inhaltsübersicht

  • I. Gesetzgebungsprozess
  • II. Relevante Nachjustierungen
    • 1. Konkretisierung der Begriffsbestimmung „gewerbliche Tätigkeit“ (§ 3 Abs. 1 Nr. 10 TrinkwV 2012)
    • 2. Definition des Begriffs „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“ (§ 3 Abs. 1 Nr. 12 TrinkwV 2012)
    • 3. Wegfall der generellen Anzeigepflicht (§ 13 TrinkwV 2012)
    • 4. Änderung der Zuständigkeit bei Sonderanzeigepflichten (§ 13 Abs. 4 TrinkwV 2012)
    • 5. Verlängerung des Untersuchungszeitraums (§ 14 Abs. 3 TrinkwV 2012)
    • 6. Zusätzliche Anzeige- und Handlungspflicht (§ 16 Abs. 7 TrinkwV 2012) samt Folgeanpassungen (§ 9 Abs. 8 2012, § 15 Abs. 3 TrinkwV 2012)
    • 7. Überarbeitung der Anforderungen an die Instandhaltung der Trinkwasser-Installation (§ 17 Abs. 1 TrinkwV 2012)
    • 8. Anpassung der Ordnungswidrigkeiten (§ 25 TrinkwV 2012)
  • III. Fazit
*
Dr. iur., LL.M. (Edinburgh), Rechtsanwalt – SJ Berwin LLP in Frankfurt am Main tätig.

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