ZfIR 2012, 77

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2012AufsätzeAndrik Abramenko*

Die Ansprüche auf Begründung eines Mietverhältnisses aus § 1568a Abs. 5 BGB nach einem Eigentümerwechsel

Durch die Reform des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts wurde auch die vormals in der HausratsVO geregelte Verteilung von Ehewohnung und Hausrat in das BGB eingegliedert. Dies erfolgte nicht nur äußerlich, durch Eingliederung in das BGB, sondern auch inhaltlich: Wurde die Regelung der Rechtsbeziehungen bislang weitgehend dem richterlichen Gestaltungsakt überlassen, kommen den Ehegatten nun zivilrechtliche Ansprüche zu, die sie gegeneinander bzw. im Falle der gemieteten Ehewohnung gegen den Vermieter geltend machen müssen. Dies betrifft auch die Fälle, in denen vor der Scheidung gar kein Mietverhältnis zu einem Ehegatten bestand. Während § 5 Abs. 2 HausratsVO in dieser Konstellation die Begründung eines Mietverhältnisses kraft richterlicher Anordnung vorsah, gewährt § 1568a Abs. 5 BGB dem Ehegatten, der die Überlassung der Ehewohnung verlangen kann, einen diesbezüglichen Anspruch gegen den Vermieter. Gerade in diesem Zusammenhang schafft die im Schrifttum überwiegend und zu Recht begrüßte Anpassung des Scheidungsfolgenrechts an herkömmliche zivilrechtliche Strukturen aber auch ganz neue Probleme, wie vorliegender Beitrag zeigen will.

Inhaltsübersicht

  • I. Das Problem des schuldrechtlichen Anspruchs auf Abschluss eines Mietvertrags
  • II. Übernahme der Pflichten aus § 1568a Abs. 5 BGB durch den rechtsgeschäftlichen Erwerber?
    • 1. Wortlaut des § 1568a Abs. 5 Satz 1 BGB
    • 2. Umstellung auf Anspruchsgrundlagen
    • 3. Vergleich mit § 566 BGB
    • 4. Gesetzesmaterialien
  • III. Der Eigentumsübergang in der Zwangsversteigerung
    • 1. Keine Rechtsnachfolge des Erstehers
    • 2. Klarheit der zu übernehmenden Lasten
    • 3. Gesetzesmaterialien
  • IV. Zwischenergebnis
  • V. Lösungsmöglichkeiten für beide Seiten
    • 1. In der Ehewohnung verbleibender Ehegatte
      • 1.1 Durchsetzung des Primäranspruchs
      • 1.2 Sekundäransprüche
    • 2. Zur Vermietung berechtigte Person
  • VI. Ergebnis
*
Dr. iur., Dr. phil., Richter am LG, Frankfurt/M.

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