ZfIR 2011, 84
Zwangsverwaltung und Kaution
Inhaltsübersicht
- I. § 152 Abs. 2 ZVG als die zentrale Vorschrift
- 1. Inhalt und Bedeutung der Vorschrift
- 1.1 Voraussetzungen
- 1.1.1 Mieter- oder Pächter/Miet- oder Pachtvertrag
- 1.1.2 Überlassung vor der Beschlagnahme
- 1.2 Konsequenz
- 1.2.1 Besitzberechtigung des Mieters
- 1.2.2 Schutz der Zwangsverwaltungsmasse
- 2. Kein Treueverhältnis/Schutz des Mieters
- 2.1 Kein Treueverhältnis
- 2.2 Schutz des Mieters?
- 2.2.1 Verbot der Aufrechnung
- 2.2.2 Kenntnis des Mieters von der Beschlagnahme
- 2.2.3 Die Vorschrift des § 566a BGB
- 2.2.4 In der Insolvenz
- 3. Die Information des Verwalters
- 3.1 Auskunftsanspruch
- 3.1.1 gegen den Schuldner
- 3.1.2 gegen den Mieter
- 3.1.3 gegen Dritte
- 3.2 Wegnahmeanspruch
- II. Problem der Kautionshaftung
- 1. Nachweis der Kautionsabrede
- 2. Nachweis der geleisteten Kaution
- 3. Form der geleisteten Kaution
- 4. Ist die Kaution schon verbraucht?
- 4.1 Die Kaution ist veruntreut
- 4.2 Verrechnung auf „Altschulden“
- 4.3 Aufrechnung seitens des Schuldners
- 4.4 Anspruch auf Wiederauffüllen
- 5. Wegnahme der Kaution
- 5.1 Vollstreckungstitel
- 5.2 Anordnung durch das Vollstreckungsgericht
- 5.3 Vollstreckung nach §§ 883, 888 ZPO
- 5.4 Im parallel laufenden Insolvenzverfahren
- 5.5 Urkunden/Bargeld
- 6. Ansparen der Kaution
- 6.1 Rechtsprechung bis OLG Hamburg 2001
- 6.2 Rechtsprechung ab OLG Hamburg 2001
- 6.3 Konsequenz
- 7. Auszahlung der Kaution
- 7.1 Zwangsverwaltung endet durch Antragsrücknahme
- 7.2 Mietverhältnis endet während der Beschlagnahme
- 7.3 Zuschlag
- III. Fazit
- *
- Rechtsbeistand und Zwangsverwalter, Heilbronn
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