ZfIR 2020, 828
Der Wechsel allein ist das Beständige – Hinweise zur neuen HOAI 2021
Inhaltsübersicht
- I. Einleitung
- 1. Kurzfristige Auswirkungen der EuGH-Entscheidung: „Hamm“ oder „Celle“?
- 2. Mittelfristige Auswirkungen der EuGH-Entscheidung: Bedarf es weiter einer HOAI?
- 3. Langfristige Auswirkungen der EuGH-Entscheidung: Einführung von Vorbehaltsaufgaben?
- II. Verfahrensschritte
- 1. Änderung des ArchLG
- 2. Änderung der HOAI
- 3. Ergebnis
- III. Hinweise zum neuen ArchLG
- IV. Kommentierung der wesentlichen Änderungen der HOAI
- 1. § 1 HOAI – Anwendungsbereich
- 1.1 Geltungsbereich
- 1.2 Kein verbindliches Preisrecht
- 2. § 2a HOAI – Honorartafeln und Basishonorarsatz
- 2.1 Honorartafeln
- 2.1.1 Honorartafeln sind Orientierungswerte
- 2.1.2 Angemessenheit
- 2.1.3 Honorartafeln sind Honorarempfehlungen
- 2.1.4 Ergebnis
- 2.2 Basishonorarsatz
- 2.3 Bewertung
- 3. § 3 Abs. 1 HOAI – Leistungen und Leistungsbilder
- 4. § 7 HOAI – Honorarvereinbarung
- 4.1 Freie Honorarvereinbarung
- 4.2 Form und Zeitpunkt der Honorarvereinbarung
- 4.2.1 Textform
- 4.2.2 Vor, bei oder nach Auftragserteilung
- 4.3 Weitere Wirksamkeitsvoraussetzungen
- 4.4 Rechtsfolgen bei fehlender/unwirksamer Honorarvereinbarung
- 4.4.1 Grundleistungen
- 4.4.2 Besondere Leistungen
- 4.5 Hinweis zu § 650q Abs. 2 BGB
- 4.6 Besonderheiten bei Verträgen mit Verbrauchern
- 4.6.1 Anwendungsbereich und Inhalt der Hinweispflicht
- 4.6.2 Form und Zeitpunkt des Hinweises
- 4.6.3 Rechtsfolge bei Verstoß gegen Hinweispflicht
- 5. § 15 HOAI – Fälligkeit des Honorars, Abschlagszahlungen
- V. Auswirkungen
- 1. Privatrechtliche Auswirkungen
- 2. Vergaberechtliche Auswirkungen
- VI. Ausblick
- *
- *)Dr. iur., Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht, Partnerin bei Heuking Kühn Lüer Wojtek, Stuttgart
- **
- **)Dr. iur., Justiziar der Architektenkammer Baden-Württemberg, Stuttgart
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