ZfIR 2018, 807

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2018 AufsätzeTorsten Grothmann* / Corinna Czermak**

Die mangelbehaftete 26 °C-Rechtsprechung

Immer dann, wenn es in Deutschland mal „wieder richtig Sommer ist“, findet sich ein mietrechtliches Urteil in der Rechtsprechung, das dem aus unterschiedlichen Gründen unter den hohen Temperaturen leidenden Mieter lindernd zur Seite springt. Dabei wird stets auf arbeitsschutzrechtliche Regeln Rückgriff genommen, wenn die Mietsache selbst den bautechnischen Anforderungen entspricht. Ausgehend von einem bereits in ZfIR 2018, 610 veröffentlichten Urteil des OLG Rostock wird hier untersucht, warum kein Mietmangel bei fehlenden ausdrücklichen Beschaffenheitsvereinbarungen vorliegt, wenn in Mieträumen bei sommerlichen Außentemperaturen höhere Raumtemperaturen als 26 °C gemessen werden.

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
  • II. Rechtsprechung
  • III. Bestimmung des vertragsgemäßen Gebrauchs im Rahmen sommerlicher Aufheizung von Geschäftsräumen
    • 1. Vertragliche Vereinbarung
    • 2. Bestimmung des vertragsgemäßen Gebrauchs durch Auslegung
    • 3. Bauordnungsrecht (am Beispiel der BayBO)
    • 4. Arbeitsschutzrecht
      • 4.1 Adressaten und geschützter Personenkreis des Arbeitsschutzrechts
      • 4.2 Definition der Arbeitsstätte
      • 4.3 Regelung bezüglich der Raumtemperatur
        • 4.3.1 Rechtsgrundlage § 3a ArbStättV i. V. m. ASR A3.5
        • 4.3.2 ASR A3.5 – Keine strikte Temperaturgrenzen
          • 4.3.2.1 ASR A3.5 – Eigenverantwortlichkeit des Arbeitgebers
          • 4.3.2.2 Einzelfallbetrachtung entscheidend
          • 4.3.2.3 ASR A3.5 erlaubt Überschreiten von +30 °C Lufttemperatur
    • 5. DIN-Normen zur Klimatechnik
  • IV. Wirtschaftliche Folgen und rechtspolitische Auswirkungen
  • V. Fazit
*
*)
Prof. Dr. iur., Rechtsanwalt und Partner – GrothmannGeiser Rechtsanwälte, München
**
**)
Rechtsanwältin – GrothmannGeiser Rechtsanwälte, München

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