ZfIR 2016, 820

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2016 AufsätzeJohannes Hogenschurz*

Zur Zurechnung von Wissen des Verwaltungsbeirats gemäß § 29 WEG

Nach dem Gesetz muss keine Wohnungseigentümergemeinschaft einen Verwaltungsbeirat einrichten. Viele Wohnungseigentümergemeinschaften bestellen einen Verwaltungsbeirat, weil die Miteigentümer es zu schätzen wissen, dass „sich jemand kümmert“, zumal die Aufgabe meist ehrenamtlich und unentgeltlich übernommen wird. Handelt der Verwaltungsbeirat, stellt sich manchmal die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Verwalter oder andere Vertragspartner den Miteigentümern oder der Wohnungseigentümergemeinschaft entgegenhalten können, diese müssten sich das (Sonder-)Wissen des Verwaltungsbeirats entgegenhalten lassen. Diese Frage ist bisher durch höchstrichterliche Rechtsprechung nicht abschließend geklärt, anders als beim Verwalter durch die Entscheidung BGH, Urteil vom 4. 7. 2014 – V ZR 183/13, ZfIR 2014, 741.

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
  • II. Aufgaben des Verwaltungsbeirats und Wissenszurechnung
    • 1. Angemaßte Aufgabenwahrnehmung ohne Rechtsgrundlage
    • 2. Aufgabenwahrnehmung aufgrund einer besonderen rechtlichen Grundlage im Einzelfall
    • 3. Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben
  • III. Gesetzliche Pflichten des Verwaltungsbeirats
    • 1. Unterstützung des Verwalters, § 29 Abs. 2 WEG
    • 2. Prüfung- und Stellungnahme zum Rechnungswesen, § 29 Abs. 3 WEG
    • 3. Insbesondere: Wissenszurechnung bei der Verwalterentlastung
      • 3.1 Meinungsstand
      • 3.2 Eigener Standpunkt
  • IV. Zusammenfassung
*
*)
Dr. iur., Vorsitzender Richter am LG, Köln. Der Autor ist Vorsitzender Richter am Landgericht Köln und dort mit Rechtsstreitigkeiten wegen Bankgeschäften und Anlageberatung befasst. Der Beitrag gibt die persönliche Auffassung des Autors wieder.

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