ZfIR 2016, 815
Die Rückauflassungsvormerkung
Die Auflassungsvormerkung sichert einen schuldrechtlichen Anspruch mit einer dinglichen Rechtswirkung ab. Das Veräußerungsangebot, das den Verkäufer bindet, kann etwa die Vertragsdurchführung sichern. Genauso stellt sich ein Kaufvertrag mit einem vollmachtlosen Vertreter des Käufers dar, der dann genehmigen kann. Es bedarf stets einer festen Rechtsgrundlage mit bestimmbaren Entstehungsvoraussetzungen. Eine Vormerkung für einen Rückauflassungsanspruch richtet sich dagegen auf die Rückübertragung der belasteten Immobilie im Fall des groben Undanks oder der Einrede des Notbedarfs im Falle vorweggenommener Erbfolge. Auch eine Scheidung kann vor allem bei zweiter Ehe den vorzumerkenden Rückauflassungsanspruch durchsetzbar machen. Dies zu erläutern dient der vorliegende Aufsatz.
Inhaltsübersicht
- I. Einleitung
- II. Die einschlägigen Grundsatzentscheidungen des BGH
- 1. Die erste Grundsatzentscheidung BGHZ 12, 195
- 2. Die Grundsatzentscheidung BGHZ 134, 182
- 3. Die Grundsatzentscheidung BGHZ 151, 116
- III. Die Übertragung der Rechtsgrundsätze auf weitere Fallgestaltungen
- 1. Zu den schenkungstypischen Leistungen
- 2. Die kaufvertragstypischen Leistungen
- IV. Die Rückauflassungsabwicklung in den beschriebenen Fallkonstellationen
- V. Fazit
- *
- *)Prof. em. Dr. iur., Bremen.
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