ZfIR 2015, 878
Umweltmängel nach der Bolzplatzentscheidung
Zugleich Besprechung von BGH, Urt. v. 29. 4. 2015 – VIII ZR 197/14, ZfIR 2015, 883 – in diesem Heft
Inhaltsübersicht
- I. Umweltmängel
- II. Die Entscheidung des BGH
- 1. Tatbestand
- 2. Die Entscheidung
- 2.1 Keine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung
- 2.2 Ergänzende Vertragsauslegung
- 2.2.1 Anwendbarkeit von § 22 Abs. 1a BImSchG
- 2.2.2 Relevanz von § 906 BGB
- 3. Analyse der Entscheidung
- 3.1 Möglichkeit ergänzender Vertragsauslegung
- 3.1.1 Anknüpfungspunkt der (ergänzenden) Auslegung: Mietzweck oder Beschaffenheit?
- 3.1.2 Ergänzende Vertragsauslegung?
- 3.2 Ergebnis der ergänzenden Vertragsauslegung: Anwendung von § 906 BGB
- 3.2.1 Gedankengang des BGH
- 3.2.2 Bewertung
- 3.2.2.1 Beschaffungsrisiko
- 3.2.2.2 Unmöglichkeit
- 3.2.2.3 Weitere Anhaltspunkte
- 3.2.2.4 Zwischenergebnis
- 3.3 Gewerberaummiete
- 3.4 Maßgeblichkeit von öffentlich-rechtlichen Normen
- III. Zusammenfassung
- *
- *)Dr. iur., Rechtsanwalt und Leiter des Branchencenters Real Estate – BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hamburg.
- 1
- 1)Der Verfasser dankt cand. iur. Konstantin Horn, LL.B für seine äußerst wertvolle Mitarbeit an diesem Beitrag.
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