ZfIR 2010, 821

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZFIR2010AufsätzePeter Ising*

Geltung von § 28 GBO ausnahmslos bei Spaltungen?

Der nachfolgende Kurzbeitrag schließt an den Aufsatz des Verfassers „Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten bei Umwandlungen“ (ZfIR 2010, 386 ff.) an. Im Zusammenhang mit der Übertragung von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten bei Abspaltungen hatte sich der Verfasser mit der Entscheidung des BGH vom 25.1.2008 (V ZR 79/09) auseinandergesetzt. Gegenstand der Entscheidung war, dass die Abspaltung von Grundstücken nach dem Umwandlungsgesetz nur wirksam ist, wenn in dem Vertrag über die Spaltung die zu übertragenden Grundstücke gem. § 126 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Satz 1 und 2 UmwG in der Form des § 28 GBO bezeichnet werden. Der BGH sieht in § 126 UmwG materiell-rechtliche Anforderungen, deren Verletzung zur Unwirksamkeit der Abspaltung bezüglich der Grundstücke führt. Nach der Entscheidung des BGH gilt diese Entscheidung fast ausnahmslos. In Fällen der Teilflächenübertragung lässt der BGH eine Ausnahme zu. Nachfolgend soll unter Hinweis auf eine neue sehr weitreichende Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschl. v. 19.4.2010 – I-3 Wx 88/10, ZfIR 2010, 842) der Frage nachgegangen werden, ob weitere Durchbrechungen denkbar sind.

Inhaltsübersicht

  • I. Argumentation des BGH
  • II. Allgemeine Kritik der Literatur zu der BGH-Entscheidung
  • III. Durchbrechung der BGH-Entscheidung in Ausnahmefällen durch Oberlandesgerichte
  • IV. Würdigung
*
Dr. Peter Ising, Notar, Kümmerlein Rechtsanwälte und Notare, Essen.

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