ZfIR 2008, 841
Eine Antragsrücknahme im Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren erfordert eine konstitutive Entscheidung des Vollstreckungsgerichts
Zugleich Besprechung von BGH, Beschl. v. 10.7.2008 – V ZB 130/07 – in diesem Heft
Inhaltsübersicht
- I. Historie
- II. Rechtsprechung des BGH
- III. Vom BGH nicht behandelte Fragen
- IV. Ergebnis
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- Rechtsanwalt - Depré RECHTSANWALTS AG, Mannheim.
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