ZfIR 2019, 832
„Kauf bricht nicht Miete“ – auch bei Transaktionen mit Sprungauflassung?
Inhaltsübersicht
- I. Einführung
- II. § 566 BGB – „Kauf bricht nicht Miete“
- 1. Dogmatik und Telos der Norm
- 2. Tatbestandsvoraussetzungen, insbesondere „Identitätserfordernis“
- 2.1 Wirksamer Mietvertrag
- 2.2 Wirksame Überlassung des Mietobjekts
- 2.3 Veräußerung
- 2.4 Identität zwischen Veräußerer und Erwerber
- 2.4.1 Identitätszwang
- 2.4.2 Zeitpunkt der Identität
- III. Die Sprungauflassung als besondere Transaktionsgestaltung
- 1. Die Sprungauflassung
- 2. Sprungauflassung und § 566 BGB
- 3. Die konkludente Vertragsübernahme, § 311 Abs. 1 BGB
- 3.1 Anders gelagerte Interessen
- 3.2 Konstruktion der Vertragsübernahme
- 3.3 Kenntnis von § 566 BGB
- 3.4 Ergebnis
- IV. Anwendbarkeit des § 566 BGB auf Fallgestaltungen mit Sprungauflassungen
- 1. Direkte Anwendbarkeit des § 566 BGB
- 2. Analoge Anwendbarkeit des § 566 BGB
- 2.1 Planwidrige Regelungslücke
- 2.2 Vergleichbare Interessenslage
- 2.3 Der Zwischenerwerber vermietet das Grundstück vor Veräußerung
- 2.3.1 Rechtsprechung
- 2.3.2 Literatur
- 2.3.3 Stellungnahme
- 2.3.4 Der Zwischenerwerber ist nicht Vermieter
- 2.3.4.1 Der Eigentümer ist Vermieter
- 2.3.4.2 Der Eigentümer ist nicht gleichzeitig Vermieter
- V. Fazit
- *
- *)Rechtsanwalt in den Bereichen Corporate/Mergers & Acquisitions und im Immobilienwirtschaftsrecht bei der internationalen Wirtschaftskanzlei Rödl & Partner in Nürnberg
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