ZfIR 2015, 817
Maklerklauseln in notariell beurkundeten Verträgen
Die überwiegende Zahl von notariell beurkundeten Verträgen, insbesondere im Bereich des Immobiliarrechts, enthalten eine sog. Maklerklausel, in der festgehalten wird, dass der Vertrag durch die Vermittlung eines Maklers zustande kam. Die Makler geben sich jedoch mit einer solchen Handhabung nicht zufrieden, sondern drängen darauf, dass in dem Vertrag der Käufer ein konstitutives Schuldanerkenntnis abgibt und sich wegen dieses Anspruchs auch der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Diese Praxis ist in jeder Hinsicht sehr fraglich und sollte bald ein Ende finden.
Inhaltsübersicht
- I. Einleitung
- II. Praktische Ausgangslage
- III. Derzeitiger Meinungsstand in der Literatur
- IV. Standpunkt der Rechtsprechung
- V. Literaturmeinungen
- VI. Ergebnis
- *
- *)Dr. iur., Richter am LG Frankfurt/M. Der Verfasser war u. a. Mitglied einer erstinstanzlichen und einer zweitinstanzlichen Zivilkammer und hat daneben ca. 1.500 Notarprüfungen durchgeführt. Er ist Autor eines Kommentars zum BeurkG und Mitverfasser eines Großkommentars zur BNotO.
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