ZfIR 2013, 796
Verfahrenseinstellung gem. § 75 ZVG
Inhaltsübersicht
- I. Zahlung gem. § 75 ZVG
- 1. Nachweis durch den Schuldner
- 2. Nachweis durch einen zahlungsberechtigten Dritten
- 3. Zahlungsberechtigung des Schuldners und des Dritten
- 3.1 Zahlung des Eigentümers gem. § 1142 BGB
- 3.2 Zahlung des gem. § 268 BGB berechtigten Dritten
- 3.3 Zahlung des nachrangigen Gläubigers
- 3.4 Zahlungen des Schuldners
- 3.5 Zahlungen eines Dritten gem. § 267 BGB
- 3.6 Zahlung gem. § 75 ZVG
- 4. Zahlungsumfang bei Ablösung einer Grundschuld
- 5. Verfahrensrechtliche Erklärung zum Nachweis einer Zahlung gem. § 75 ZVG; Zeitpunkt des Nachweises
- 5.1 Nachweis vor Beginn der Bietestunde
- 5.2 Nachweis während der Bietestunde
- 5.3 Nachweis nach Schluss der Versteigerung
- 5.4 Nachweis nach Zuschlagsverkündung
- 6. Umfang des gem. § 75 ZVG zu zahlenden Betrags
- 6.1 Ausgangsfall
- 6.1.1 Berechnung des zu zahlenden Betrags
- 6.1.1.1 Berechnung der Gerichtskosten
- 6.1.1.2 Anspruch des Gläubigers G
- 6.2 Zuletzt zu zahlender Teilbetrag
- 6.3 Eingang mehrerer Zahlungen
- 6.4 Verfahrenseinstellung bei Betreiben aus mehreren Rechten
- 6.5 Rechtsmissbräuchliche Ablösung
- 7. Ablösung öffentlicher Lasten
- 8. Ablösung von Hausgeldansprüchen
- II. Rechtsfolgen
- 1. Materiell – rechtliche Konsequenzen
- 2. Verfahrensrechtliche Konsequenzen
- 2.1 Fortsetzung des einstweilen eingestellten VerfahrensZfIR 2013, 797
- 2.2 Rechtsbehelfe
- 2.3 Ausführung der Zahlung
- III. Ablösung und Zwischenrecht
- IV. Fazit
- *
- Der Autor ist Rechtspfleger beim AG Herford und bearbeitet dort seit vielen Jahren die Zwangsversteigerungsverfahren.
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