ZfIR 2012, 817
Grundstückskaufvertrag – Haftungsausschluss bei zwischen Angebot und Annahme auftretenden Mängeln
Im Regelfall erfolgt die Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien vor dem Notar. Der Abschluss eines Grundstückskaufvertrags ist jedoch auch durch getrennte Beurkundungen von Angebot und Annahme möglich. Dabei können sowohl der Käufer als auch der Verkäufer das Angebot für den Vertragsabschluss abgeben. Umstritten war in dieser Konstellation, ob für die Beurteilung eines Haftungsausschlusses sowie der Kenntnis des Käufers von Mängeln auf den Zeitpunkt der Abgabe oder der Annahme des Angebots abzustellen ist.
Im Falle der Angebotsabgabe durch den Käufer hat der BGH nun entschieden (BGH, Urt. v. 15.6.2012 – V ZR 198/11, LS 1, ZfIR 2012, 735), dass es für dessen Kenntnis eines Mangels i.S.d. § 442 Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Zeitpunkt der Beurkundung des Angebots ankommt. Insofern sind Vertragserklärungen der Parteien bei einem Vertragsschluss durch eine gesondert beurkundete Annahme eines Angebots so auszulegen, dass sie inhaltlich einem unter Teilnahme beider Parteien beurkundeten Vertrag entsprechen. Dies soll jedoch nicht gelten, falls der Käufer missbräuchlich die Weiterleitung seines Angebots oder anderweitig den Eintritt der Bindungswirkung seines Angebots hinausgezögert hat (BGH, Urt. v. 15.6.2012 – V ZR 198/11, LS 2, ZfIR 2012, 735).
Inhaltsübersicht
- I. Einführung
- II. Sachverhalt
- III. Zustandekommen des Vertrags bei sukzessiver Beurkundung
- IV. Mangel der Kaufsache
- 1. Allgemeines
- 2. Feuchtigkeitsschäden als Mangel
- 3. Vertretenmüssen
- V. Vertraglicher Haftungsausschluss
- 1. Allgemeines
- 2. Offenbarungspflicht gem. § 444 BGB
- 3. Rechtliche Würdigung des BGH
- VI. Haftungsausschluss gem. § 442 Abs. 1 S. 1 BGB
- 1. Allgemeines
- 2. Rechtliche Würdigung des BGH
- VII. Weitere praxisrelevante Fallkonstellationen
- 1. Mangel zwischen Vertragsschluss und Übergabe
- 2. Verkäufergarantien
- VIII. Zusammenfassung und Praxisrelevanz
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- Dr. iur., Rechtsanwalt, Fachbereich Immobilien Bauen Umwelt, Partner – CMS Hasche Sigle, Stuttgart.
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- Dr. iur., Rechtsanwältin, Fachbereich Immobilien Bauen Umwelt – CMS Hasche Sigle, Stuttgart.
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