ZfIR 2011, 809
Auflösung der Wohnungseigentümergemeinschaft und Abriss des Gebäudes
Das Wohnungseigentumsgesetz stammt aus dem Jahre 1951. Manches Gebäude aus dieser Zeit ist bereits abgerissen und durch einen Neubau ersetzt. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften ist ein solches Vorgehen eher selten, obwohl an noch viel älteren Gebäuden Wohnungseigentum begründet wurde. Der Grund ist sicherlich nicht darin zu sehen, dass die Mehrheit der Wohnungseigentümer so sehr an einem veralteten Gebäudebestand hängt, als vielmehr darin, dass das Wohnungseigentumsgesetz sehr hohe Hürden für einen Abriss und eine Auflösung der Wohnungseigentümergemeinschaft aufstellt. Wirtschaftliche Erwägungen, die ein Alleineigentümer anstellt, schaffen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft meist keinen Durchbruch. Der folgende Beitrag untersucht die Möglichkeiten einer Auflösung der Wohnungseigentümergemeinschaft insbesondere auch unter dem Aspekt eines wirtschaftlich sinnvollen Abrisses.
Inhaltsübersicht
- I. Grundlagen
- II. Einvernehmliche Auflösung
- III. Schließung der Wohnungsgrundbücher
- IV. Abweichende Vereinbarungen für den Fall der Zerstörung des Gebäudes
- 1. Allgemeines
- 2. Notwendigkeit einer Vereinbarung
- 3. Zerstörung des Gebäudes
- 4. Keine Wiederaufbauverpflichtung
- V. Auflösungsanspruch aus Treu und Glauben oder Fortfall der Geschäftsgrundlage
- 1. Zerstörung des Gebäudes
- 2. Lukrative Neubebauung
- 3. Finanzielle Notlage
- 4. Zweiergemeinschaft
- VI. Durchführung und Folgen der Auflösung
- 1. Durchführung
- 2. Folgen
- VII. Fazit
- *
- Dr. iur., Richter am Oberlandesgericht, Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht a.D., Mitglied des für Immobilienmiete und Wohnungseigentumssachen zuständigen 32. Zivilsenats des OLG München. Der Beitrag gibt die persönliche Meinung des Verfassers wieder.
Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.
Sollten Sie über kein Abonnement verfügen, können Sie den gewünschten Beitrag trotzdem kostenpflichtig erwerben:
Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig per Rechnung.
Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig mit PayPal.