ZfIR 2009, 801

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2009AufsätzeAndreas Bosch*

Gutgläubiger einredefreier Zweiterwerb der Sicherungsgrundschuld nach Tilgung des dinglichen Rechts durch den mit dem persönlichen Schuldner identischen Eigentümer?

Die Rechtsfolgen der Tilgung von grundpfandrechtlich gesicherten Forderungen haben Rechtsprechung wie auch Literatur seit jeher intensiv beschäftigt. Viele Rechtsfragen sind bis heute umstritten. Mit dem Inkrafttreten des „Risikobegrenzungsgesetzes“ (Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken vom 18.8.2008, BGBl I, 1666) haben sich im Bereich der Sicherungsgrundschuld neue Problemkreise ergeben, die bislang vor allem in der Literatur nur teilweise näher beleuchtet worden sind. Der folgende Beitrag widmet sich im Schwerpunkt den Rechtsfolgen einer Tilgung des dinglichen Rechts durch den mit dem persönlichen Schuldner identischen Eigentümer. Wie aufzuzeigen sein wird, können sich daraus für diesen erhebliche Komplikationen und juristische Fallstricke ergeben, denen das geltende Recht zumindest auf den ersten Blick nur bedingt zu begegnen vermag. Der Beitrag unternimmt insofern den Versuch eines „zweiten Blicks“.

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
  • II. Schutz des Sicherungsgebers bei unberechtiger Verfügung des Gläubigers über das dingliche Recht
    • 1. Möglichkeit eines gutgläubigen Zweiterwerbs des Grundpfandrechts
    • 2. Durchsetzbarkeit des gutgläubig erworbenen Grundpfandrechts
      • 2.1 Einredeerhalt gemäß § 1192 Abs. 1a BGB
      • 2.2 Analoge Anwendbarkeit des § 1192 Abs. 1a BGB?
    • 3. Alternative Korrekturmöglichkeiten de lege lata
      • 3.1 Auslegung der Tilgungsbestimmung des Sicherungsgebers – Anwendbarkeit der Grundsätze der falsa demonstratio?
      • 3.2 Vorrang von Anrechnungsvereinbarungen?
      • 3.3 Nachträgliche Abänderung der Tilgungsbestimmung
      • 3.4 Anfechtung der Tilgungsbestimmung des Sicherungsgebers
        • 3.4.1 Vorliegen eines Irrtums
        • 3.4.2 Qualifikation des Irrtums
      • 3.5 Zwischenergebnis
  • III. Fazit und Ausblick
*
Wissenschaftlicher Mitarbeiter und Doktorand am Institut für Recht und Technik der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (Prof. Dr. Klaus Vieweg).

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