ZfIR 2008, 781

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2008AufsätzeStefan Bank*

Entwicklungen zur Haftung des Zwangsverwalters unter besonderer Berücksichtigung aktueller ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung

Zugleich eine Besprechung von OLG Frankfurt, Urt. v. 10. 9. 2008 – 7 U 272/07, LG Flensburg, Urt. v. 13. 12. 2007 – 3 O 285/07, LG Erfurt, Urt. v. 23. 11. 2007 – 1414/06 und AG Leipzig, Beschl. v. 28. 2. 2008 – 474 L 1103/07

Mit dem Beitrag zur Haftung des Zwangsverwalters in der ZfIR 2007, S. 526 ff., hat der Verfasser den Versuch einer Gesamtdarstellung der Zwangsverwalterhaftung unternommen, der Grundlage für einen Vortrag auf der Zwangsverwalterjahrestagung 2007 in Berlin war. Seitdem sind insbesondere unter Berücksichtigung neuerer Entwicklungen des Insolvenzrechts Tendenzen der Rechtsprechung unverkennbar, eine Ausweitung und Verschärfung der Zwangsverwalterhaftung ins Auge zu fassen. Gleichzeitig haben weitere ober- und höchstrichterliche Entscheidungen zur Klärung von einzelnen Anspruchsvoraussetzungen weiterhin mangels Entscheidungserheblichkeit im Einzelfall nicht beitragen können. Als Stichworte sind die Ausweitung des Beteiligtenbegriffes „im Lichte des Insolvenzrechts“, eine Haftung gegenüber nicht beteiligten Dritten und eine teilweise angedachte analoge Anwendung der insolvenzrechtlichen Haftungsnormen der §§ 60, 61 InsO anzuführen.
Unter Fortentwicklung der vorstehend in Bezug genommenen Darlegungen wird zum einen auf aktuelle ober- und höchstrichterliche Entscheidungen einzugehen sein, zum anderen eine kritische Auseinandersetzung dahingehend erfolgen, die der in vielfältiger Hinsicht unterschiedlichen Rechtsstellung von Zwangs- und Insolvenzverwalter gerade im Hinblick auf die Regelung der §§ 60, 61 InsO Genüge tut.

Inhaltsübersicht

  • I. Haftung des Zwangsverwalters nach § 154 ZVG
    • 1. Beteiligtenbegriff im Sinne des ZVG
      • 1.1 Bisherige Feststellungen des Bundesgerichtshofs
      • 1.2 Weiterhin fehlende allgemeine Feststellung des Bundesgerichtshofs zum Beteiligtenbegriff im Verhältnis zu § 9 ZVG
      • 1.3 Begrenzung des Beteiligtenbegriffs unter Berücksichtigung von § 9 ZVG durch die überwiegende aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung
      • 1.4 Abweichende Einzelauffassung des OLG Frankfurt/M. unter erweiterter Auslegung des § 154 ZVG
    • 2. Pflichten des Zwangsverwalters nach dem ZVG
      • 2.1 Pflichten zur ordnungsgemäßen Verwaltung
      • 2.2 Pflichten gegenüber dem Ersteher
      • 2.3 Möglichkeit entsprechender Anwendung der §§ 60, 61 InsO auf den Zwangsverwalter?
        • 2.3.1Erörterung analoger Anwendbarkeit der §§ 60, 61 InsO durch das OLG Frankfurt/M.
        • 2.3.2Fehlende Vergleichbarkeit der Regelungen des § 154 ZVG und § 60 InsO
        • 2.3.3Analoge Anwendbarkeit von § 61 InsO auf den Zwangsverwalter?
        • 2.3.4Fehlende planwidrige Regelungslücke in § 154 ZVG sowie dem ZVG insgesamt
        • 2.3.5Unterschiedliche Anforderungen an Zwangs- und Insolvenzverwalter hinsichtlich des Liquiditätsmanagements
  • II. Haftung nach allgemeinen Vorschriften
*
Rechtsanwalt in Frankfurt/M., Fachanwalt für Steuerrecht und Partner der Sozietät PATZINA Rechtsanwälte.

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