ZfIR 2008, 781
Entwicklungen zur Haftung des Zwangsverwalters unter besonderer Berücksichtigung aktueller ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung
Zugleich eine Besprechung von OLG Frankfurt, Urt. v. 10. 9. 2008 – 7 U 272/07, LG Flensburg, Urt. v. 13. 12. 2007 – 3 O 285/07, LG Erfurt, Urt. v. 23. 11. 2007 – 1414/06 und AG Leipzig, Beschl. v. 28. 2. 2008 – 474 L 1103/07
Inhaltsübersicht
- I. Haftung des Zwangsverwalters nach § 154 ZVG
- 1. Beteiligtenbegriff im Sinne des ZVG
- 1.1 Bisherige Feststellungen des Bundesgerichtshofs
- 1.2 Weiterhin fehlende allgemeine Feststellung des Bundesgerichtshofs zum Beteiligtenbegriff im Verhältnis zu § 9 ZVG
- 1.3 Begrenzung des Beteiligtenbegriffs unter Berücksichtigung von § 9 ZVG durch die überwiegende aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung
- 1.4 Abweichende Einzelauffassung des OLG Frankfurt/M. unter erweiterter Auslegung des § 154 ZVG
- 2. Pflichten des Zwangsverwalters nach dem ZVG
- 2.1 Pflichten zur ordnungsgemäßen Verwaltung
- 2.2 Pflichten gegenüber dem Ersteher
- 2.3 Möglichkeit entsprechender Anwendung der §§ 60, 61 InsO auf den Zwangsverwalter?
- 2.3.1Erörterung analoger Anwendbarkeit der §§ 60, 61 InsO durch das OLG Frankfurt/M.
- 2.3.2Fehlende Vergleichbarkeit der Regelungen des § 154 ZVG und § 60 InsO
- 2.3.3Analoge Anwendbarkeit von § 61 InsO auf den Zwangsverwalter?
- 2.3.4Fehlende planwidrige Regelungslücke in § 154 ZVG sowie dem ZVG insgesamt
- 2.3.5Unterschiedliche Anforderungen an Zwangs- und Insolvenzverwalter hinsichtlich des Liquiditätsmanagements
- II. Haftung nach allgemeinen Vorschriften
- *
- Rechtsanwalt in Frankfurt/M., Fachanwalt für Steuerrecht und Partner der Sozietät PATZINA Rechtsanwälte.
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