ZfIR 2018, 724
§ 65 ZVG – eine Vorschrift ohne Bedeutung?
Das ZVG kennt einige Paragrafen, die nur selten zur Anwendung kommen. Die Vorschrift des § 65 ZVG ist eine solche. Bei juris gibt es hierzu gerade einmal 15 Treffer, wobei sieben von der Finanzjustiz stammen. Die Vorschrift scheint in einen Dornröschenschlaf verfallen zu sein. Zu Recht? Des Weiteren will die Abhandlung auf den bislang nicht veröffentlichen Beschluss des OLG Koblenz vom 8. 12. 2014 – 15 O 80/13 zur Veräußerung von Zubehör durch den Zwangsverwalter eingehen sowie auf Erlöse, die der Zwangsverwalter generiert, die aber nicht aus Miete oder Pachteinnahmen resultieren.
Inhaltsübersicht
- I. Einführung
- 1. Inhalt des § 65 ZVG
- 2. Herkunft/Motive der Vorschrift
- 3. Dogmatische Probleme
- 3.1 Erreichen des geringsten Gebotes
- 3.2 Verschlechterung des Grundstücks
- 3.3 Abweichende Versteigerungsbedingungen
- 4. Gegenstände der besonderen Verwertung
- 4.1 Bewegliche Gegenstände
- 4.2 Forderungen
- 4.2.1 Mietforderungen
- 4.2.2 Wiederkehrende Leistungen
- 4.2.3 Versicherungsforderungen
- 4.2.4 Sonstige Forderungen
- 4.2.4.1 Entschädigungsansprüche
- 4.2.4.2 Schadenersatzansprüche
- 4.2.5 Geldanlagen des Zwangsverwalters, die nicht aus Miete resultieren
- 4.2.5.1 Vom Zwangsverwalter verkauftes Zubehör
- 4.2.5.2 Vom Zwangsverwalter sonstiges erwirtschaftetes Vermögen
- II. Das Verfahren
- 1. Antrag
- 2. Berechtigter Antragsteller
- 3. Zeitpunkt
- 4. Die Entscheidung
- 5. Praktische Hinweise
- III. Durchführung der anderweitigen Verwertung
- 1. Verwertung von beweglichen Gegenständen
- 2. Verwertung von Forderungen
- 3. Verwendung des Erlöses aus anderweitiger Verwertung
- 4. Beispielsfall
- IV. Rechtsmittel
- V. Kosten
- VI. OLG Koblenz
- 1. Inhalt der Entscheidung des OLG Koblenz
- 2. Rechtliche Einschätzung
- 3. Verkauf von Zubehör durch den Zwangsverwalter
- 4. Bewertung
ZfIR 2018, 725
- VII. Fazit
- 1. Ist § 65 ZVG eine Vorschrift ohne Bedeutung?
- 2. Kann der Zwangsverwalter bewegliche Gegenstände veräußern?
- *
- *)Diplom-Rechtspfleger, Zwangsverwalter, Heilbronn. Der Beitrag ist die schriftlich ausgearbeitete Fassung des Vortrags anlässlich des 8. ZVG-Treffs in Heilbronn am 24. 9. 2018.
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