ZfIR 2018, 724
§ 65 ZVG – eine Vorschrift ohne Bedeutung?
Inhaltsübersicht
- I. Einführung
- 1. Inhalt des § 65 ZVG
- 2. Herkunft/Motive der Vorschrift
- 3. Dogmatische Probleme
- 3.1 Erreichen des geringsten Gebotes
- 3.2 Verschlechterung des Grundstücks
- 3.3 Abweichende Versteigerungsbedingungen
- 4. Gegenstände der besonderen Verwertung
- 4.1 Bewegliche Gegenstände
- 4.2 Forderungen
- 4.2.1 Mietforderungen
- 4.2.2 Wiederkehrende Leistungen
- 4.2.3 Versicherungsforderungen
- 4.2.4 Sonstige Forderungen
- 4.2.4.1 Entschädigungsansprüche
- 4.2.4.2 Schadenersatzansprüche
- 4.2.5 Geldanlagen des Zwangsverwalters, die nicht aus Miete resultieren
- 4.2.5.1 Vom Zwangsverwalter verkauftes Zubehör
- 4.2.5.2 Vom Zwangsverwalter sonstiges erwirtschaftetes Vermögen
- II. Das Verfahren
- 1. Antrag
- 2. Berechtigter Antragsteller
- 3. Zeitpunkt
- 4. Die Entscheidung
- 5. Praktische Hinweise
- III. Durchführung der anderweitigen Verwertung
- 1. Verwertung von beweglichen Gegenständen
- 2. Verwertung von Forderungen
- 3. Verwendung des Erlöses aus anderweitiger Verwertung
- 4. Beispielsfall
- IV. Rechtsmittel
- V. Kosten
- VI. OLG Koblenz
- 1. Inhalt der Entscheidung des OLG Koblenz
- 2. Rechtliche Einschätzung
- 3. Verkauf von Zubehör durch den Zwangsverwalter
- 4. Bewertung
ZfIR 2018, 725
- VII. Fazit
- 1. Ist § 65 ZVG eine Vorschrift ohne Bedeutung?
- 2. Kann der Zwangsverwalter bewegliche Gegenstände veräußern?
- *
- *)Diplom-Rechtspfleger, Zwangsverwalter, Heilbronn. Der Beitrag ist die schriftlich ausgearbeitete Fassung des Vortrags anlässlich des 8. ZVG-Treffs in Heilbronn am 24. 9. 2018.
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