ZfIR 2016, 729

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2016 AufsätzeMichael Brändle*

Energielieferung in der Zwangsverwaltung

Nach § 152 Abs. 1 Halbs. 1 ZVG hat der Zwangsverwalter nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu benutzen. Bei den meisten verwalteten Objekten, insbesondere bei vermieteten, gehört zur ordnungsgemäßen Benutzung des Grundstücks, dass die Zufuhr von Energie und Wasser sichergestellt ist. Aber auch leerstehende Objekte werden zum Erhalt des Bestandes oft Energie benötigen, z. B. im Winter um Frost innerhalb des Gebäudes zu vermeiden. In diesem Beitrag soll untersucht werden, inwieweit die Zufuhr von Energie und Wasser überhaupt das Problem des Verwalters sind und soweit dies zu bejahen ist, was er hierbei tunlichst berücksichtigen sollte. Besondere Beachtung verdient hierbei die Frage, ob der Energielieferant die Versorgung unterbrechen darf, weil beim Schuldner (oder gar einem Dritten) Rückstände aufgelaufen sind.

Inhaltsübersicht

  • I. Gegenstand des Beitrags
  • II. Energiemarktliberalisierung – Energiewirtschaftsrecht seit 2005
    • 1. Entflechtung
    • 2. „Entflechtung“ des Kunden
    • 3. Letztverbraucher, Verbraucher, Haushaltkunde
  • III. Netzanschluss
    • 1. Baukostenzuschuss
    • 2. Kosten für Herstellung und Änderung des Netzanschlusses
    • 3. Mittel- und Hochspannung
  • IV. Energielieferung
    • 1. Rechtsnatur des Energielieferungsvertrags
    • 2. Regelungen zur Energielieferung im EnWG
      • 2.1 Grundversorgung (§ 36 EnWG)
      • 2.2 Ersatzversorgung (§ 38 EnWG)
      • 2.3 Energielieferverträge außerhalb der Grundversorgung
    • 3. Beendigung des Energielieferungsvertrags – Kündigung, Tod, Insolvenz
    • 4. Energielieferungsvertrag und Anordnung der Zwangsverwaltung
    • 5. Der Zwangsverwalter als Letztverbraucher von Energie
  • V. Fazit
*
*)
Rechtsanwalt, Freiburg, Lehrbeauftragter für Energierecht an der HS Esslingen und der DHBW. Dieser Beitrag ist eine erweiterte Fassung eines Vortrags, den der Autor anlässlich des 6. Heilbronner ZVG-Treff im Rahmen des 12. Heilbronner Rechtstags am 26. 9. 2016 gehalten hat. Für eine ausführliche Darstellung des Energierechts für Gebäudeeigentümer, Vermiter, Mieter, Verwalter und Bauträger siehe auch Brändle, ZfIR 2015, 94 (Teil 1); ders., ZfIR 2015, 134 (Teil 2) und in ZfIR 2015, 193 (Teil 3).

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