ZfIR 2012, 774

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZFIR2012AufsätzeHerbert Grziwotz*

„Wucherzinsen“ nach einer Zwangsversteigerung?

Der Ersteher einer Immobilie hat ab dem Zuschlag, mit dem er sie in der Zwangsversteigerung erwirbt, deren Lasten zu tragen. Hierzu gehören auch die Zinsen einer in das geringste Gebot fallenden Grundschuld. Bisher wird vor allem diskutiert, ob der Grundschuldgläubiger verpflichtet ist, Zinsen geltend zu machen; der nachfolgende Beitrag untersucht, ob er im Hinblick auf die Regelung des § 56 ZVG hierzu berechtigt ist.

Inhaltsübersicht

  • I. Das wirtschaftliche Eigentum
  • II. Grundschuldzinsen als privatrechtliche Lasten
    • 1. Die bestehen bleibende Grundschuld
    • 2. Grundschuldübernahme beim Kauf
    • 3. Dinglicher Grundschuldzins und Übernahmeprinzip
    • 4. Wucherzins als Nutzungszins?
*
Prof. Dr. iur., Dr. phil., Notar in Regen und Zwiesel. Dieser Beitrag ist Herrn Prof. Dr. Wolfgang Krüger, dem langjährigen Vorsitzenden des Immobiliensenats zu seinem Ausscheiden aus dem BGH gewidmet.

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