ZfIR 2008, 753
Verjährungsfragen in Schrottimmobilien-Fällen
Schrottimmobilien-Fälle aus den 90er Jahren beschäftigen weiterhin die Gerichte. Dabei geht es um den vermittlerinitiierten Erwerb regelmäßig überteuerter Immobilien zum Zwecke der Steuerersparnis und zur Altersversorgung (vgl. aus der umfangreichen Literatur zum Thema Schrottimmobilien z.B. Nobbe, Rechtsprechung zu fehlgeschlagenen Immobilienfinanzierungen, WM-Sonderbeilage Nr. 1/2007 zu Heft 47 vom 24.11.2007; Martis, MDR 2007, 373; Derleder, ZfIR 2007, 257; Hoffmann, ZIP 2005, 1985; Jungmann, NJW 2007, 1562; ders., WM 2006, 2193). Zur Realisierung der Steuerersparnis und weil die meisten Erwerber ohnehin über kein ausreichendes Eigenkapital verfügten, wurde der Erwerb regelmäßig fremdfinanziert. Die geschädigten Erwerber machen häufig Ansprüche (auch) gegen die finanzierenden Banken geltend, gestützt auf den Haustürwiderruf, auf die Unwirksamkeit der Geschäftsbesorger-Vollmachten nach dem Rechtsberatungsgesetz und/oder auf Aufklärungspflichtverletzungen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des XI. Zivilsenats zu der Verjährungsproblematik bei „Schrottimmobilien“ widmet sich der Autor einzelnen Verjährungsfragen.
Inhaltsübersicht
- I. Einleitung
- II. Orientierungssätze zur aktuellen Rechtsprechung
- 1. Verjährung von Schadensersatzansprüchen
- 1.1 Allgemeine GrundsätzeZfIR 2008, 754
- 1.2 Umfang der Kenntnis (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB)
- 1.3 Kenntnis der Rechtslage
- 1.4 Beweismittel
- 1.5 Kenntnis bei Aufklärungspflichtverletzungen
- 1.6 Zurechnung fremder Kenntnis
- 1.7 Beweislast
- 2. Verjährung von Bereicherungsansprüchen
- 2.1 Altes Verjährungsrecht (§ 197 BGB a. F)
- 2.2 Neues Verjährungsrecht (§§ 195, 199 BGB n. F.)
- III. Einzelne Verjährungsfragen
- 1. Voraussetzungen der Verjährung
- 1.1 Mehrere Aufklärungspflichtverletzungen
- 1.2 Kenntnis vom institutionalisierten Zusammenwirken
- 1.3 Grob fahrlässige Unkenntnis
- 1.4 Verwickelte Rechtslage
- 2. Rechtsfolgen der Verjährung
- 2.1 Zurückbehaltungsrecht
- 2.2 Aufrechnung
- 2.3 Vollstreckungsunterwerfung
- IV. Ergebnis
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- Rechtsanwalt in Esslingen
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