ZfIR 2012, 724

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZFIR2012AufsätzeOliver M. Hübner*

Auswirkungen der im Jahre 2011 novellierten Trinkwasserverordnung auf den Eigentümer einer vermieteten Bestandsimmobilie

Die im Jahre 2011 erfolgte Novellierung der Trinkwasserverordnung hat zu einer deutlichen Zunahme an Verpflichtungen des Eigentümers einer vermieteten Bestandsimmobilie geführt. Auch wenn durch den vorliegenden Entwurf der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung“ eine Entschärfung der derzeit bestehenden Rechtslage geplant ist, bleibt abzuwarten, wann und in welchem Umfang die angedachte Entschärfung tatsächlich erfolgen wird. Der Verfasser geht neben der Darstellung der derzeitig bestehenden Verpflichtungen des Eigentümers einer Bestandsimmobilie und den geplanten Nachjustierungen durch die „Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung“ auch der Frage nach, ob und wie die beim Eigentümer einer Bestandsimmobilie durch die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Trinkwasserverordnung anfallenden Kosten wirksam auf die Mieter umgelegt werden können.

Inhaltsübersicht

  • I. Einführung
  • II. Der Eigentümer einer vermieteten Bestandsimmobilie als Adressat der TrinkwV
  • III. Verpflichtungen des Eigentümers einer vermieteten Bestandsimmobilie
    • 1. Anzeigepflichten gegenüber dem Gesundheitsamt
    • 2. Untersuchungspflichten
    • 3. Informationspflichten gegenüber den Mietern
    • 4. Besondere Anzeige- und Handlungspflichten
    • 5. Verpflichtung zur Einhaltung von Anordnungen
    • 6. Anforderungen an die Instandhaltung der Trinkwasser-Installation
    • 7. Verstoß gegen die Verpflichtungen des Eigentümers einer vermieteten Bestandsimmobilie
  • IV. Auswirkungen auf die bestehenden Mietverhältnisse
    • 1. Umlagefähigkeit der Kosten für die Einhaltung der Untersuchungspflichten
    • 2. Umlagefähigkeit der Kosten für die Einhaltung der Anzeige- und Informationspflichten
    • 3. Umlagefähigkeit der Kosten für die Einhaltung von Anordnungen und die besondere Instandhaltung der Trinkwasser-Installationen
  • V. Fazit
*
Dr. iur., LL.M. (Edinburgh), Rechtsanwalt, SJ Berwin LLP, Frankfurt/M.

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