ZfIR 2010, 705

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2010AufsätzeGregor Albers*

Die GbR im Grundstücksverkehr nach dem ERVGBG

Die Teilnahme der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) am Grundstücksverkehr wirft auch nach der aktuellen Gesetzesänderung weiter Probleme auf. Der Beitrag fasst die Entwicklung im Grundbuchrecht zusammen. Auf dieser Basis erörtert er den neuerdings durch das Grundbuch vermittelten, im Umfang streitigen öffentlichen Glauben an den eingetragenen Gesellschafterbestand und seine Vertretungsmacht (§ 899a BGB). Dabei wird für eine Rechtsanwendung plädiert, die der GbR die Teilnahme am Grundstücksverkehr erleichtert.

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
  • II. Formelle Grundbuchfähigkeit und verfahrensrechtliche Schwierigkeiten
    1. Vor dem 18.8.2009
    • 1.1 Einwände gegen die Grundbuchfähigkeit der GbR
    • 1.2 Entwicklung der Grundbuchfähigkeit in der Rechtsprechung des BGH
    • 2. Nach Inkrafttreten des ERVGBG
    • 2.1 Entscheidung des Gesetzgebers für die Grundbuchfähigkeit
    • 2.2 Ungelöste Probleme
  • III. Schutz des Erwerbers
    • 1. Vor dem 18.8.2009
      • 1.1 Geschütztes Vertrauen in die Inhaberschaft
      • 1.2 Enttäuschtes Vertrauen in Vertretungsverhältnisse und Existenz?
    • 2. Nach Inkrafttreten des ERVGBG
      • 2.1 Lösung des Gesetzgebers (§ 899a BGB)
        • 2.1.1 Grundfall: Falsche Gesellschaftereintragung
        • 2.1.2 Abwandlung: Nichtberechtigte GbR
        • 2.1.3 Abwandlung: Nichtexistente GbR
      • 2.2 (Analoge) Anwendung des § 899a BGB auf das Verpflichtungsgeschäft
        • 2.2.1 Argumente gegen die Anwendung auf das Verpflichtungsgeschäft
        • 2.2.2 Konsequenzen eines unwirksamen Verpflichtungsgeschäfts
        • 2.2.3 Möglichkeit eines Verkehrsschutzes aus anderen Rechtsscheintatbeständen
        • 2.2.4 Vorzugswürdigkeit der Anwendung auf das Verpflichtungsgeschäft
      • 2.3 Analoge Anwendung des § 899a BGB auf die Erfüllung
  • IV. Zusammenfassung
*
Rechtsreferendar am Hanseatischen OLG Hamburg. Vielen Dank an Tanja Beeskow und Matthias Roßbach für die Durchsicht und kritische Hinweise.

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