ZfIR 2017, 52
Immobilienbewertung in der Zwangsversteigerung – Qualifizierte Sachverständige sind unverzichtbar
Die Festsetzung des Verkehrswertes von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren ist nicht nur eine Formalie, um die 5/10tel oder die 7/10tel Grenze festzusetzen. Ein realistischer Verkehrswert ist für die verantwortungsvolle Wahrnehmung von Schuldner-, Gläubiger- und Bieterinteressen von grundlegender Bedeutung. Wann sollten Rechtspfleger einen Sachverständigen hinzuziehen? Welche Sachverständigen sind dafür überhaupt qualifiziert? Warum macht es Sinn, öffentlich bestellte Sachverständige zu beauftragen? Und wer haftet wem gegenüber für einen unzutreffenden Verkehrswert? Diese Fragen werden in dem nachstehenden Beitrag aufgeworfen, kritisch beleuchtet und beantwortet.
Inhaltsübersicht
- I. Wer kann’s? Der Gutachter im Lichte des § 74a ZVG
- 1. Rechtliche Grundlage
- 1.1 Beschluss des BGH: Eine Verschleuderung des Grundstücks ist durch eine sachgerechte Bewertung zu verhindern
- 1.2 Besondere Kenntnisse des Wertermittlungsrechts
- 1.3 Haftung des Rechtspflegers
- 1.4 Zwischenergebnis
- 2. Wer ist Sachverständiger?
- 2.1 Rechtliche Grundlagen und Definition
- 2.2 Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
- 2.2.1 Sachgebiete, Aufgaben und Umfang der öffentlichen Bestellung
- 2.2.2 Besondere Sachkunde
- 2.2.3 Persönliche Eignung
- 2.2.4 Qualitätssicherung durch die Bestellungskörperschaften
- 2.3 Zertifizierte Sachverständige und andere Qualifikationen
- 2.4 Heranziehung des „richtigen“ Sachverständigen
- 3. Der Auftrag: Ermittlung des Verkehrswertes
- 3.1 Gutachten und andere Sachverständigenleistungen
- 3.2 Annahme bzw. Verweigerung des Auftrags, Entbindung durch das Gericht
- 3.3 Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit
- 3.4 Ortsbesichtigung
- 3.5 Pflichten des Sachverständigen nach § 407a ZPO
- 3.6 Vergütung des Sachverständigen
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- II. Zuschlag mit Gewähr? Kritisches zu § 839a BGB
- 1. Haftungsvoraussetzungen
- 2. Einschlägige Gerichtsentscheidungen:
- *
- *)Rechtsanwältin und Justiziarin des Instituts für Sachverständigenwesen e. V. in Köln. Der Beitrag war Gegenstand eines Vortrags beim „ZVG-Treff“ des Bundes Deutscher Rechtspfleger am 26. 9. 2016 in Heilbronn.
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