ZfIR 2016, 57

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2016 AufsätzePhilipp Sick*

Numerus clausus der sachenrechtlichen Rechtsinstitute

Beschränkte persönliche Dienstbarkeit und Grunddienstbarkeit in Abgrenzung zum Nießbrauch beim Wohnungseigentum

Die sachenrechtlichen Rechtsinstitute, insbesondere das „Numerus-clausus-Prinzip“ und der „Typenzwang“ stellen nicht nur den Studierenden sondern auch den Pratiker vor komplexe Fragestellungen. Der vorliegende Beitrag soll einen Überblick über praxisrelevante Fragestellungen geben, wobei sowohl grundbuchrechtliche als auch WEG-rechtliche Sonderfragen Berücksichtigung finden. Kann eine Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt einer ausschließlichen Nutzungsüberlassung zu Gunsten Dritter (hier.: Mieter) bestellt werden oder bedarf es der Einräumung eines Nießbrauchs? Ist eine solche Bestellung hinsichtlich Sondereigentum, Gemeinschafts-, Teileigentum möglich? Bedarf es der Belastung des gesamten Grundstücks und der Bewilligung aller (Mit-)Eigentümer genügt die des aufteilenden Eigentümers?

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
  • II. Die in Betracht kommenden dinglichen Rechtsinstitute und der Bestimmtheitsgrundsatz
    • 1. Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§§ 1090 ff. BGB) und Grunddienstbarkeit (§§ 1018 ff.)
    • 2. Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB)
  • III. Abgrenzung
  • IV. Lösungsansätze
    • 1. Mögliche Auslegung zu Gunsten einer Ausübungsüberlassung/-Befugnis für Mieter
      • 1.1 Literaturauffassung
      • 1.2 Differenzierende Auffassung
      • 1.3 Bedenken hinsichtlich Zulässigkeit einer nießbrauchsgleichen Grunddienstbarkeit
      • 1.4 OLG Schleswig
    • 2. Falllösung: Einräumung eines Nießbrauchrechts
      • 2.1 WEG-rechtliche Sonderfragen
        • 2.1.1 Nießbrauch am Sondereigentum
        • 2.1.2 Nießbrauch am Gemeinschaftseigentum
      • 2.2 Beschränkung auf die Teilfläche Keller? Grundbuchrechtliche Fragestellungen
    • 3. Alternative Lösungsmöglichkeit Sondernutzungsrecht an der Kellerfläche/Nießbrauch an der Sondernutzungsfläche
  • V. Fazit
*
*)
Rechtsanwalt – von Häfen und Neunaber, Delmenhorst, Büro Saarlouis.

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